RS UVS Tirol 2001/10/22 2001/K5/018-1

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Veröffentlicht am 22.10.2001
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Rechtssatz

§ 5 Abs 1 StVO 1960 stellt einen fixen Schlüssel zwischen Alkoholgehalt des Blutes und Alkoholgehalt der Atemluft dar, der nach gesetzlicher Vorgabe mit 2 zu 1 anzusetzen ist. Ein vom Privatgutachten angenommener Umrechnungsschlüssel von 1,7 ist daher nicht zu berücksichtigen.

Schlagworte
Umrechnungsschlüssel, Privatgutachten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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