Gemäß § 1 StVO 1960 gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als
solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen
Bedingungen benützt
werden können.
Bei der Bewertung, ob es sich um eine Straße bzw Verkehrsfläche mit öffentlichem
Verkehr handelt, wird nicht nach den Besitz- oder
Eigentumsverhältnissen beurteilt,
sondern nach ihrer Benützung.
Eine Straße mit öffentlichem Verkehr liegt dann vor, wenn der Verfügungsberechtigte
(Straßenerhalter) auf ihr den allgemeinen, wenn auch unter Umständen auf bestimmte
Personengruppen (zB Hotelgäste) beschränkten Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr
zulässt. Behält sich hingegen der Verfügungsberechtigte die individuelle Zulassung
bestimmter Personen zum Fahrzeug- und/oder Fußgängerverkehr auf der Straße für
jedermann (zB durch Hinweistafeln oder Schranken) erkennbar vor und stellt er diese
individuelle Zulassung auch im Sinne des Ausschlusses anderer Personen von dieser Benützung durch bestimmte Maßnahmen regelmäßig sicher (zB durch bauliche
Hindernisse, Bewachung, Einbringung von Besitzstörungs- oder Eigentumsfreiheitsklagen), so liegt eine Straße ohne öffentlichem Verkehr vor. Steht daher
die Straße nicht nur für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr vom Verfügungsberechtigten individuell bestimmter Personen zur Benützung frei, sondern für
alle Personen oder für nach generellen Kriterien bestimmte Personengruppen, besteht ein
allgemeines Bedürfnis nach der einheitlichen Geltung der Verkehrsregeln der StVO und
deren öffentlich-rechtlicher Überwachung