Der vom Beschuldigten vorgebrachten Behauptung, Parkgebühren seien keine Abgaben und es gelte für sie daher nicht die einjährige Verjährungsfrist, ist nicht zuzustimmen. In diesem Sinne wird in § 5 des Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetzes der zur Entrichtung der Parkgebühr Verpflichtete "Abgabenschuldner" genannt und auch § 99 Abs 6 lit d StVO spricht von einem abgabenrechtlich strafbaren Tatbestand. Durch diese Bestimmungen ist daher klargestellt, dass die Nichtentrichtung der Parkgebühr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone "lediglich einen abgaberechtlichen Straftatbestand" verwirklicht
(AB 77; 8. StVO-Novelle, 650 BlgNR 14. GP).