RS UVS Kärnten 2001/10/25 KUVS-1443/2/2001

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Veröffentlicht am 25.10.2001
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Rechtssatz

Der vom Beschuldigten vorgebrachten Behauptung, Parkgebühren seien keine Abgaben und es gelte für sie daher nicht die einjährige Verjährungsfrist, ist nicht zuzustimmen. In diesem Sinne wird in § 5 des Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetzes der zur Entrichtung der Parkgebühr Verpflichtete "Abgabenschuldner" genannt und auch § 99 Abs 6 lit d StVO spricht von einem abgabenrechtlich strafbaren Tatbestand. Durch diese Bestimmungen ist daher klargestellt, dass die Nichtentrichtung der Parkgebühr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone "lediglich einen abgaberechtlichen Straftatbestand" verwirklicht

(AB 77; 8. StVO-Novelle, 650 BlgNR 14. GP).

Schlagworte
Parkgebühr, Abgabe, Verjährungsfrist, Abgabenschuldner
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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