Eine Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, die wegen ungeziemenden Verhaltens in einer Verhandlung verhängt wird, muss (zur disziplinären Wirksamkeit) sofort verhängt werden. Daher reicht es nicht aus, wenn der Verhandlungsleiter die Verhängung einer Ordnungsstrafe in der Verhandlung nach erfolgloser Ermahnung und vorausgegangener Androhung lediglich ankündigt. Der Verhandlungsleiter hätte somit die Ordnungsstrafe bereits in der Verhandlung betragsmäßig zu nennen und in der Verhandlungsschrift zu beurkunden gehabt. Die gleiche Vorgangsweise wäre auch hinsichtlich der zweiten angekündigten Ordnungsstrafe erforderlich gewesen (vgl VwGH 3.10.1963, 1670/62).