RS UVS Oberösterreich 2001/10/30 VwSen-221798/2/Ga/Km

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Veröffentlicht am 30.10.2001
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Rechtssatz

Die im Spruch als zum Feststellungszeitpunkt nicht eingehalten gewesene Auflage Nr.2 aus dem nämlichen gewerbebehördlichen Bescheid lautet:

"Sollte Hackgut in größerem Ausmaß im Freien gelagert werden, ist dieses abzudecken."

Der Berufungswerber bestreitet nicht, dass am Betriebsgelände Hackgut - im Freien gelagert und nicht abgedeckt - vorgefunden wurde. Er bestreitet jedoch, dass es sich dabei um eine größere Menge gehandelt hätte. Es liege nämlich die Zeit des Juni außerhalb der Heizperiode und die Heizanlage wurde nur zur Warmwasseraufbereitung und mit dem kleinen Biomassekessel betrieben, der einen Tagesbedarf von wenigen SRM-Hackgut habe. Ein Bedarf von einigen Wochen finde im Tagesbehälter Platz und es wäre widersinnig, wenn bei der gegebenen finanziellen Notlage (wohl: der Gesellschaft) größere Vorräte an Hackgut im Freien gelagert würden. Die (hier in Rede stehenden) im Freien gelagert gewesenen geringen Mengen stellten bestenfalls Restbestände dar, für die die angeführte Auflage nicht zuträfe.

Dieses Vorbringen führt die Berufung im Ergebnis zum Erfolg. Inhaltlich stellt die Auflage maßgeblich auf das Mengenkriterium "größeres Ausmaß" von Hackgut ab. Ab welcher Menge konkret diese unbestimmte Größenangabe - mit Gewissheit - als erfüllt zu sehen ist, lässt die Auflage offen. Aber auch aus dem systematischen Zusammenhang des zugrunde liegenden Auflagenbescheides vom 10. Oktober 1997 geht zur Konkretisierung der Mengenangabe nichts hervor. Damit aber ist, unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die im Berufungsfall als nicht eingehalten vorgeworfene Auflage so unbestimmt normiert, dass sie zur Herstellung von Tatbestandsqualität für ein Übertretungsverhalten iS des § 367 Z.25 GewO als untauglich beurteilt werden musste (weil der Berufungswerber als der aus der Auflage Verpflichtete nicht jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflage zweifelsfrei hat erkennen können; vgl zB das h Erk. vom 28.6.2001, VwSen-221777/2/Ga/Mm, mit weiterführenden Judikatur-Hinweisen).

War aber eine Verwaltungsübertretung in diesem Fall nicht vorwerfbar, so war die Aufhebung des Schuldspruchs und gleichzeitig die Einstellung im Grunde des § 45 Abs.1 Z.1 VStG zu verfügen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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