TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/3 2001/10/0004

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Veröffentlicht am 03.09.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
27/01 Rechtsanwälte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

DSt Rechtsanwälte 1990 §69;
EGVG Art2;
RLBA 1977 §60;
VwRallg;
ZustG §8a;
ZustG §9 Abs1;
ZustG §9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Dr. M in Wien, vertreten durch Dr. Stephan Petzer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Am Heumarkt 7, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) vom 29. August 2000, Zl. M/99/98, betreffend Zurückweisung einer Vorstellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Rechtsanwaltskammer Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. In der Zeit von 1996 bis 28. Jänner 2000 war ihm gemäß § 19 Abs. 3 lit. d DSt 1990 die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig untersagt. Zum mittlerweiligen Stellvertreter war zunächst RA Dr. P., sodann RA Dr. S. bestellt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21. September 1999 wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung rückständiger Beiträge für die Jahre 1997 und 1998 sowie das erste bis dritte Quartal 1999 im Gesamtbetrag von S 207.150,-- aufgefordert. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 21. Oktober 1999 u.a. mit, ihm seien über die im Mahnschreiben erwähnten Kammerbeiträge - möglicherweise wegen der über ihn verhängten Postsperre - "keinerlei Bescheide zugestellt" worden. Mit Schreiben vom 1. Februar 2000, dem Beschwerdeführer zugestellt am 7. Februar 2000, übermittelte die belangte Behörde "neuerlich die angeblich nicht zugestellten Bescheide für die Jahre 1997, 1998 und 1999 in Kopie" und fügte bei, es seien "die genannten Bescheide seinerzeit jeweils gemeinsam mit den anderen, an alle Wiener Rechtsanwälte ausgestellten Bescheide versandt" worden.

Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2000 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung "gegen die Vorschreibungsbescheide 1997 vom 21.1.1997, für 1998 vom 27.1.1998 und für 1999 vom 23.2.1999, alle zugestellt meiner Kanzlei am 7.2.2000", in der er u.a. darlegte, dass "die Bescheide in meiner Kanzlei nie" (gemeint offenbar: nicht vor dem 7. Februar 2000) "angekommen sind".

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung zurück. Begründend legte sie dar, dem Beschwerdeführer seien die Kammerbeiträge mit Bescheiden vom 21. Jänner 1997 für das Beitragsjahr 1997, vom 27. Jänner 1998 für das Beitragsjahr 1998 und vom 23. Februar 1999 für das Beitragsjahr 1999 vorgeschrieben worden. Zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der dagegen nunmehr erhobenen Vorstellung habe der Ausschuss erwogen: Die Kammerbeiträge würden auf Grund der jährlich von der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer Wien beschlossenen Beitragsordnung von der nach der Geschäftsordnung zuständigen Abteilung des Ausschusses mit Bescheid vorgeschrieben (§ 2 der Beitragsordnung). Die Bescheide ergingen gleichzeitig an sämtliche im Sprengel der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragenen Rechtsanwälte. Mit Schreiben vom 21. September 1999 sei der Beschwerdeführer (neuerlich) hinsichtlich der Kammerbeiträge 1997, 1998 und erstes bis drittes Quartal 1999 gemahnt worden. Auf Grund dieser Mahnung habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Oktober 1999 mitgeteilt, dass ihm keinerlei Bescheide zugestellt worden seien, und habe um neuerliche Zustellung derselben ersucht. Mit Schreiben vom 1. Februar 2000 seien dem Beschwerdeführer Kopien der genannten Bescheide übermittelt worden. Dieses Schreiben samt Beilagen sei dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2000 zugegangen. Gegen den Beschwerdeführer sei die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft verhängt worden. Zum mittlerweiligen Stellvertreter sei zunächst RA Dr. P., in der Folge RA Dr. S. bestellt worden. Die einstweilige Maßnahme sei mit Beschluss des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom 26. Jänner 2000 aufgehoben worden. Auf Grund der zufolge der einstweiligen Maßnahme verhängten Postsperre sei sämtliche an den suspendierten Rechtsanwalt gerichtete Post an den mittlerweiligen Stellvertreter zugestellt worden, der diese nach Prüfung an den suspendierten Rechtsanwalt weiterzuleiten habe. Da der Beschwerdeführer den ordnungsgemäßen Zustellvorgang in Zweifel gezogen habe, habe die Vorstellungsbehörde Erhebungen durchgeführt, die keinen Anlass ergeben hätten, an der Ordnungsgemäßheit des Zustellvorganges zu zweifeln (Amtsvermerk vom 17. August 2000). Ungeachtet der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft habe der betroffene Rechtsanwalt die aus den Richtlinien zur Berufsausübung folgenden Pflichten zu erfüllen, unter anderem die gegenüber der Rechtsanwaltskammer bestehenden Pflichten gemäß § 23 der RL-BA. Er habe überdies gemäß § 42 der RL-BA seine Kanzlei mit Sorgfalt und Umsicht zu führen. Dazu gehöre unter anderem die Gewährleistung, dass Zustellungen zum Schutz der Mandanten ordnungsgemäß bewirkt werden könnten. Selbst wenn man daher die Richtigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers unterstelle, sei ihm eine Verletzung der Verpflichtungen aus den Richtlinien zur Berufsausübung vorzuwerfen. Im Übrigen bestehe die Verpflichtung zur Entrichtung der Kammerbeiträge schon auf Grund der in den jeweiligen Plenarversammlungen der Rechtsanwaltskammer Wien beschlossenen Beitragsordnungen. Die Beitragsordnungen würden in den amtlichen Mitteilungen im Anwaltsblatt kundgemacht, sodass sich der Beschwerdeführer auch nicht darauf berufen könne, es sei ihm die Verpflichtung zur jährlichen Entrichtung von Beiträgen nicht bekannt gewesen. Die auf Grund der Mahnung vom 21. September 1999 aufgestellte Behauptung, dass ihm keinerlei Bescheide zugestellt worden seien, erscheine daher als reine Schutzbehauptung.

Eine Übermittlung des in der Bescheidbegründung bezogenen Aktenvermerkes vom 17. August 2000 an den Beschwerdeführer ist nicht aktenkundig. Im von der belangten Behörde vorgelegten Akt befindet sich ein von Dr. M. E. gefertigter, mit 17. August 2000 datierter Aktenvermerk betreffend ein "Telefonat mit Herrn RA Dr. S." mit folgendem Text:

"RA Dr. S. war seinerzeit mittlerweiliger Stellvertreter des RA Dr. C. und ist nunmehr neuerlich auf Grund der Suspension zum mittlerweiligen Stellvertreter bestellt worden. Auf Grund der Postsperre erhält er sämtliche an RA Dr. C. gerichtete Post. Er bestätigt, dass sich unter anderem auch Schreiben der Rechtsanwaltskammer Wien darin befunden haben. Die Post wird geprüft und in der Folge zur Abholung durch RA Dr. C. bereitgehalten. In der Regel kommt ein Mitarbeiter von RA Dr. C. jeden zweiten Tag vorbei. Diesem wird die gesamte Eingangspost ausgehändigt."

Gegen den oben bezeichneten Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit seinem Beschluss vom 28. November 2000, B 1718/00- 4, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich u.a. im Recht auf Sachentscheidung über seine Vorstellung (infolge verfehlter, auf Außerachtlassung der Zustellvorschriften zurückzuführender Annahme der Verspätung seiner Vorstellung) verletzt.

Dem die Vorstellung des Beschwerdeführers als verspätet zurückweisenden Bescheid liegt offenbar die Annahme der belangten Behörde zugrunde, es seien (zu nicht genannten Zeitpunkten, aber jedenfalls länger als 14 Tage vor Erhebung der Vorstellung am 21. Februar 2000; vgl. § 26 Abs. 5 RAO) - Bescheide einer Abteilung des Ausschusses erlassen worden, mit denen gegenüber dem Beschwerdeführer die Kammerbeiträge vorgeschrieben wurden.

In den dem Verwaltungsgerichtshof von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verfahrens findet sich keine auf die Vorschreibung von Kammerbeiträgen bezogene Erledigung, die auf ihre Bescheidqualität geprüft werden könnte. Im Hinblick auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und das Vorbringen der Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen, dass die belangte Behörde (gemäß § 2 der Beitragsordnungen 1996 - 1999) Kammerbeiträge der Jahre 1996 bis 1999 gegenüber dem Beschwerdeführer festsetzende Bescheide ausfertigte. Ein Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei den in Rede stehenden Erledigungen lediglich um administrative Mitteilungen (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Dezember 1996, 95/11/0047, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 8.731/1980) gehandelt hätte, liegt nicht vor.

Der angefochtene, die Vorstellung des Beschwerdeführers zurückweisende angefochtene Bescheid wäre rechtmäßig, wenn die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen Bescheide einer Abteilung des Ausschusses nach Ablauf von 14 Tagen nach Zustellung des jeweiligen "Beschlusses" (vgl. § 26 Abs. 5 RAO) erhoben worden wäre; andernfalls wäre der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Sachentscheidung über die Vorstellung verletzt. Es ist daher nicht zu erörtern, welche Auswirkungen eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides auf das gegen den Beschwerdeführer von der belangten Behörde betriebene Exekutionsverfahren hätte, das nicht auf den hier in Rede stehenden Beitragsbescheiden, sondern nach der Aktenlage auf einem vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 28. November 2000 beruht (vgl. zur Rechtsnatur solcher Rückstandsausweise das Erkenntnis vom 15. Oktober 1999, 96/19/0758).

Das AVG ist im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf Art. II Abs. 2 lit. B Z. 31 EGVG nicht anzuwenden. Zu den Grundsätzen, die in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren jedenfalls zu beachten sind, zählen jedoch die Pflicht, über ein zulässiges Rechtsmittel in der Sache zu entscheiden, zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in einem geordneten Ermittlungsverfahren, zur Begründung von Bescheiden und zur Gewährung des Parteiengehörs. Der angefochtene Bescheid, mit dem die am 21. Februar 2000 erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers, der die Behauptung zugrunde liegt, die bekämpften Bescheide seien dem Beschwerdeführer - offenbar wegen der Postsperre - erstmals am 7. Februar 2000 zugestellt worden, als verspätet zurückgewiesen wird, entspräche somit dem Gesetz, wenn er auf der in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelten Feststellung der Erlassung der bekämpften Bescheide zu vor dem 7. Februar 2000 gelegenen Zeitpunkten beruhte.

Hingegen könnte weder der Hinweis auf die gemäß §§ 23 und 42 RL-BA gegebenen Standespflichten den angefochtenen Bescheid tragen noch die den weiteren Darlegungen des angefochtenen Bescheides offenbar zugrundeliegende Auffassung, aus der Beitragsordnung folgten unmittelbar konkretisierte Beitragspflichten des Beschwerdeführers für die in Rede stehenden Zeiträume. Denn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen, die Vorstellung des Beschwerdeführers als verspätet zurückweisenden Bescheides hängt allein von jenem Tatsachenkomplex ab, aus dem sich der Zeitpunkt des Beginnes der 14-tägigen Vorstellungsfrist ergibt, und weder von der Einhaltung von Standespflichten noch von der (Kenntnis der) Beitragspflicht.

In der Frage der Zustellung der bekämpften Bescheide begnügt sich der angefochtene Bescheid mit dem Hinweis, die Vorstellungsbehörde habe Erhebungen durchgeführt, die keinen Anlass ergeben hätten, an der Ordnungsgemäßheit des Zustellvorganges zu zweifeln (Amtsvermerk vom 17. August 2000). Dieser Begründung fehlt jedes Tatsachensubstrat. Die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde lassen auch nicht erkennen, dass der Aktenvermerk vom 17. August 2000 dem Beschwerdeführer vor oder wenigstens bei Zustellung des angefochtenen Bescheides überhaupt zur Kenntnis gelangt wäre. Den letzteres bestreitenden Darlegungen der Beschwerde tritt die belangte Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entgegen.

Schon darin liegt ein zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften führender Begründungsmangel, weil dies zur Folge hatte, dass der Beschwerdeführer von Feststellungen, die nach der Auffassung der belangten Behörde ihren Bescheid tragen sollten, keine Kenntnis erlangte und somit an der Rechtsverfolgung insoweit gehindert war.

Dem ist hinzuzufügen, dass auch die im Aktenvermerk vom 17. August 2000 festgehaltenen Umstände, wären sie allein Grundlage der Feststellungen im angefochtenen Bescheid gewesen, diesen nicht hätten tragen können. Der Aktenvermerk gibt die Aussage eines der für den Beschwerdeführer bestellten mittlerweiligen Stellvertreter wieder, wonach dieser sämtliche an den Beschwerdeführer gerichtete Post erhalten habe, sich darunter auch Schreiben der Rechtsanwaltskammer befunden hätten und die gesamte dem mittlerweiligen Stellvertreter zugegangene Post in regelmäßigen Abständen einem Mitarbeiter des Beschwerdeführers ausgehändigt worden sei. Diese Darlegungen enthalten keine konkreten Feststellungen über Tatsache, Zeitpunkt und Form der Zustellung der bekämpften Bescheide; sie enthalten auch keinen Sachverhalt, der die auf die Feststellung der Einhaltung der Zustellvorschriften gegründete Vermutung des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Zustellung tragen könnte (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 7 ZustG, E 38, referierte hg. Rechtsprechung). Auch wenn die nach dem Inhalt des Aktenvermerkes "sämtliche an den Beschwerdeführer gerichtete Post", die den mittlerweiligen Stellvertretern zugestellt wurde, auch die bekämpften Bescheide umfasste, bedeutete dies keine ordnungsgemäße Zustellung. Die Stellung des gemäß § 69 DSt 1990 bestellten mittlerweiligen Stellvertreters ist in § 60 der RL-BA, die vom Verfassungsgerichtshof als Verordnung qualifiziert werden (vgl. VfSlg. 9470/1982) umschrieben; danach ist der mittlerweilige Stellvertreter, der für einen Rechtsanwalt bestellt wurde, welcher vorübergehend die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft verloren hat, nicht Substitut des Rechtsanwaltes, für den er bestellt wurde. Er hat mit der Sorgfalt des Rechtsanwaltes die Interessen der Parteien ebenso wie die Interessen des Rechtsanwaltes, für den er bestellt wurde, zu wahren. Der mittlerweilige Stellvertreter ist somit nicht "kraft Amtes" Zustellbevollmächtigter des Rechtsanwaltes, für den er bestellt wurde; dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer dem mittlerweiligen Stellvertreter Zustellvollmacht erteilt hätte, wurde nicht festgestellt. Die Zustellung an den mittlerweiligen Stellvertreter konnte somit nicht die Rechtswirkungen einer Zustellung an den Beschwerdeführer auslösen; dies wäre - gemäß § 7 ZustG - nur dann der Fall gewesen, wenn die Schriftstücke für den Beschwerdeführer bestimmt gewesen und diesem tatsächlich zugekommen wären. Entsprechende  auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren beruhende Feststellungen in diese Richtung (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 2000, 99/17/0260) enthält der angefochtene Bescheid ebenfalls nicht; in diese Richtung sind ihm weder konkrete Sachverhaltsannahmen noch eine auf ihre Schlüssigkeit hin überprüfbare Auseinandersetzung mit Ermittlungsergebnissen zu entnehmen.

Auch der Hinweis der Gegenschrift auf § 26 Abs. 1 ZustG ist im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nicht zielführend, weil die - im Übrigen nur für ohne Zustellnachweis durch Organe der Behörde oder Gemeinde vorgenommene Zustellungen anwendbare - Vorschrift (ebenso wie § 171 der Postordnung idF BGBl. Nr. 96/1994) an das Zurücklassen an der Abgabestelle oder das Einlegen in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) anknüpft. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass diese Voraussetzung hier gegeben gewesen wäre; in der Kanzlei des mittlerweiligen Stellvertreters hatte der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, keine Abgabestelle (vgl. § 4 ZustG).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, soweit es die Ansätze der zitierten Verordnung überschreitet; die Umsatzsteuer ist vom Pauschalbetrag umfasst.

Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung über den (neuerlichen) Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 3. September 2001

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001100004.X00

Im RIS seit

16.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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