RS UVS Niederösterreich 2001/11/09 Senat-MD-99-192

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Veröffentlicht am 09.11.2001
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Rechtssatz

Die Bestellung als verantwortlicher Beauftragter ist ein wesentliches Tatbestandselement

und muss daher in einer innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung ergangenen

behördlichen Verfolgungshandlung aufscheinen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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