Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §62 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Dr. M in Kirchberg/Wagram, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H Gesellschaft m.b.H. in Straß im Straßertal, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Jänner 1999, Zl. 67036/25-VI/B7/99, betreffend Entziehung des Rechtes zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer gemäß § 31 WeinG 1985, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 28. Juli 1988 wurde der Helmut O.
Gesellschaft m.b.H. für 2300 l Gewürztraminer, Eiswein 1980, gemäß § 31 Abs. 1 WeinG 1985, BGBl. Nr. 441, die staatliche Prüfnummer E0115888 erteilt. Nach der Begründung des Bescheides entspreche die eingereichte Probe nach der von der landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt gemäß Anlage 1 zum WeinG 1985 durchgeführten analytischen Untersuchung und Sinnenprobe den analytischen und sensorischen Anforderungen an einen Qualitätswein nach den §§ 29, 30 WeinG 1985. Auf Grund des vorliegenden Untersuchungsergebnisses und der seitens des Antragstellers vorliegenden Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen an das Lesegut bestehe kein Verdacht, dass die vorgelegte Weinprobe den Anforderungen an einen Qualitätswein nicht entspreche. Bei der Darstellung der Analysenergebnisse wird ausgeführt, dass bei der gaschromatrographischen Untersuchung Diäthylenglykol nicht nachweisbar gewesen sei.
Über das Vermögen der Helmut O. Gesellschaft m.b.H. wurde der Konkurs eröffnet; am 22. September 1995 wurde der Beschwerdeführer zum Masseverwalter bestellt. Der angefochtene Bescheid ist an den beschwerdeführenden Rechtsanwalt "als Masseverwalter über das Vermögen der Helmut O. Gesellschaft m.b.H." gerichtet; als Gegenstand wird bezeichnet "staatliche Prüfnummer E1158/88; Helmut O; Übergang des Rechtes der Verwendung einer staatlichen Prüfnummer an die Konkursmasse vertreten durch Dr. M, Kirchberg/Wagram. Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 28. Juli 1988, 26037/2099-IID15/88; Abänderung des Bescheides von Amts wegen gemäß § 68 Abs. 3 AVG".
Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet:
"Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ändert gemäß § 68 Abs. 3 AVG den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28.7.1988, Zl. 26037/2099-IID15/88, mit dem die staatliche Prüfnummer für 2300 l Gewürztraminer, Eiswein 1980, Neusiedlersee, der Firma Helmut O. erteilt wurde, dahingehend ab, dass der am 1.7.1988 gestellte Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer abgewiesen und eine solche dem zwischenzeitlich an die Stelle des Gemeinschuldners Helmut O. getretenen Masseverwalter Dr. M nicht erteilt wird."
Begründend wird dargelegt, bei einer Kontrolle der Bestände (ca. 5000 Flaschen zu je 0,375 l und 150 Flaschen zu je 0,75 l Gewürztraminer Eiswein 1980 Neusiedlersee) sei ein Gehalt von 3 mg Diäthylenglykol pro Liter festgestellt worden. Nach weiteren Probenziehungen sei am 22. September 1998 ein Diäthylenglykolgehalt von 2,3 bzw. 2,5 mg pro Liter festgestellt worden. Nach gemeinschaftlichem und österreichischem Weinrecht dürfe Diäthylenglykol als Behandlungsmittel nicht verwendet werden; originär käme es im Wein nicht vor. Diäthylenglykol sei Anfang der 80-er Jahre als Mittel zur Manipulation des Extraktes benutzt worden. Es sei kein zulässiges Behandlungsmittel. Der Zusatz der Substanz zu Weinen sei zunächst unbemerkt geblieben, weil keine Analysenmethode bestanden habe. Nach Vorliegen der ersten Verdachtsmomente sei eine gaschromatographische Trennmethode mit massenspektrometrischer Indizierung entwickelt worden. Mit der Verbesserung der Analysemethoden seien die Nachweisgrenzen ständig abgesenkt worden. Nunmehr könne von den chemischen Untersuchungsanstalten Diäthylenglykol ab 1 mg je Liter festgestellt werden. Die Elektronik der massenselektiven Detektion lasse eine klare quantitative Messung zu, weil die Empfindlichkeit der Methode seit dem Jahr 1988 und dem Faktor 10 gestiegen sei. Seit dem Jahre 1990 könne das Vorhandensein von Diäthylenglykol im Wein ab einem Analysenwert von 1 mg je Liter als gesichert angesehen werden (Nachweisgrenze). Eine Beanstandung werde aber erst ab 2 mg je Liter ausgesprochen (Beanstandungsgrenze). Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen seien keine Toleranzen für Diäthylenglykol vorgesehen, sodass bei gefundenen Werten ab 2 mg je Liter international von einem forensisch gesicherten Wert ausgegangen werde. Die "Ereignisse der Weinangelegenheiten" des Jahres 1985 seien als bekannt vorauszusetzen. Diese Ereignisse hätten zu einem großen volkswirtschaftlichen Schaden geführt. Es gelte, eine neuerliche Schädigung der Weinwirtschaft, die eintreten würde, wenn mit Diäthylenglykol kontaminierter Wein verkauft würde, hintanzuhalten. Der Aufwand für die Bewerbung österreichischen Weins, der seit 1985 ca. S 558 Mio betragen habe, wäre "bei Nichtänderung des Bescheides für einen mit Diäthylenglykol kontaminierten Wein" unwiederbringlich verloren. Der Bescheid, mit dem das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer erteilt worden sei, sei daher gemäß § 68 Abs. 3 AVG aufzuheben. Der Bescheid sei an den Masseverwalter zu richten, weil das Recht mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung auf diesen übergegangen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist im Hinblick auf die Erlassung des angefochtenen Bescheides am 9. Februar 1999 (und somit vor Inkrafttreten des WeinG 1999 am 24. Juli 1999) das WeinG 1985 idF BGBl. I Nr. 118/1998 (WeinG 1985 ) anzuwenden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wird - dem Wortlaut des Spruches zufolge - der Bescheid, mit dem die staatliche Prüfnummer erteilt wurde, dahingehend "abgeändert", dass der Antrag (auf Erteilung der Prüfnummer) abgewiesen und "die Prüfnummer dem zwischenzeitlich an die Stelle des Gemeinschuldners getretenen Masseverwalter nicht erteilt" werde. Darin liegt der Sache nach nichts anderes als die Entziehung der staatlichen Prüfnummer gemäß § 31 Abs. 9 WeinG 1985; der angefochtene Bescheid entspricht somit - unbeschadet des Umstandes, dass er von der belangten Behörde auf § 68 Abs. 3 AVG gegründet wurde - dem Gesetz, wenn die in § 31 Abs. 9 WeinG 1985 normierten Voraussetzungen der Entziehung des Rechtes zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer vorliegen.
Nach § 31 Abs. 9 Z. 1 WeinG 1985 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Verfügungsberechtigten das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer zu entziehen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die gemäß Abs. 4 erster Satz erforderlichen Angaben unrichtig waren oder der Wein den Voraussetzungen für die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer in sonstiger Weise nicht oder nicht mehr entspricht.
Zur soeben zitierten Vorschrift hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass der im ersten Fall bezeichnete Entziehungstatbestand jenen (vom Gesetzgeber offenbar an die Stelle der Wiederaufnahme gesetzten) Fall betrifft, in dem der Wein bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Prüfnummer den (damals) dafür normierten Voraussetzungen nicht entsprochen hatte, während der im zweiten Fall bezeichnete Entziehungstatbestand jene Fälle betrifft, in denen die Voraussetzungen der Erteilung der staatlichen Prüfnummer im Zeitpunkt ihrer Erteilung vorlagen, später, insbesondere im Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides, hingegen nicht mehr vorlagen (vgl. das Erkenntnis vom 24. Jänner 1994, 93/10/0216).
Nach § 31 Abs. 1 WeinG 1985 ist die staatliche Prüfnummer das Zeichen, das dazu bestimmt ist, österreichischen Qualitätswein und Prädikatswein zu kennzeichnen. Nach § 31 Abs. 1 letzter Satz WeinG 1985 ist die staatliche Prüfnummer zu erteilen, wenn die Untersuchung einer Probe des Weines keinen Verdacht ergibt, dass die Anforderungen an einen Qualitätswein gemäß § 29 und § 30 nicht gegeben sind.
Die Bestimmung des § 29 Abs. 1 WeinG 1985, dass Wein bei Erfüllung der in den nachfolgenden Z. 1 bis 7 aufgestellten Voraussetzungen unter der Bezeichnung "Qualitätswein" in Verkehr gebracht werden darf (sowie die Anforderungen an die in § 30 Abs. 1 normierten Bezeichnungen von Prädikatsweinen) setzen voraus, dass es sich um Wein handelt, der überhaupt, d.h. nach den sonstigen Bestimmungen des WeinG 1985, in Verkehr gebracht werden darf. Die Zulässigkeit des Inverkehrbringens nach den sonstigen Bestimmungen des WeinG 1985 gehört daher auch zu den Voraussetzungen für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer (vgl. das Erkenntnis vom 24. Jänner 1994, 93/10/0088).
Nach § 6 Abs. 1 WeinG 1985 dürfen dem Wein nur solche Stoffe zugesetzt werden, deren Verwendung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsgefährdung oder Gesundheitsschädigung vereinbart sind und auf deren Einsatz nach dem Stand der Kellertechnik nicht verzichtet werden kann (Weinbehandlungsmittel).
Nach § 6 Abs. 5 leg. cit. hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Weinbehandlungsmittel, deren Zusetzen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 zulässig ist, durch Verordnung festzulegen. Hiebei sind nähere Bestimmungen über Beschaffenheit und Anwendung der Mittel aufzunehmen. Insbesondere kann die zulässige Menge nach oben oder unten begrenzt, ein bestimmtes Verfahren vorgeschrieben oder das Zusetzen nur zur Erreichung bestimmter kellertechnischer Ziele erlaubt werden.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides fand sich die in § 6 Abs. 5 erster Satz WeinG 1985 vorgesehene Regelung in der Weinverordnung BGBl. Nr. 630/1992 idF BGBl. II Nr. 132/1997. Diäthylenglykol (DEG) wird in der WeinVO nicht erwähnt; es zählt somit nicht zu den Stoffen, deren Zusatz zu Wein zu dessen Behandlung nach der Weinverordnung zugelassen ist. Wein, dem DEG zugesetzt wurde, ist daher nicht verkehrsfähig.
Erwähnt wird Diäthylenglykol in Z. 26 der Anlage 1 zur Methodenverordnung in der im Beschwerdefall anzuwendenden, zuletzt durch BGBl. II Nr. 466/1998 geänderten Fassung. Danach ist für die Untersuchung von Wein auf den Gehalt an "Diäthylenglykol (Verfälschungsmittel)" folgende Methode bestimmt:
"Die Bestimmung des Diäthylenglykols (DEG) in Wein wird gaschromatographisch (gc) vorgenommen, wobei die Absicherung von DEG-positiven Befunden massenspektrometrisch (ms) zu erfolgen hat. Werte unter 2 mg pro Liter Wein dürfen nicht auf das Vorhandensein von zugesetztem DEG zurückgeführt werden."
Auch aus Z. 26 der Anlage 1 zur MethodenVO ist nicht abzuleiten, dass der Zusatz von DEG bis zu einer bestimmten Höchstgrenze (im Sinne einer "Toleranzgrenze"; vgl. die Erkenntnisse vom 5. Juli 1993, 90/10/0142, und vom 24. Jänner 1994, 93/10/0088) zulässig wäre. Aus der Anordnung, dass Werte unter 2 mg pro Liter Wein nicht auf das Vorhandensein von zugesetztem DEG zurückgeführt werden dürfen, die als "standardisiertes Sachverständigengutachten", das den jeweiligen Stand der Wissenschaft wiedergibt, zu werten ist, ergibt sich, dass es im Allgemeinen nicht rechtswidrig ist, bei Analysenwerten, die einen Gehalt von 2 mg DEG pro Liter Wein übersteigen, das Vorhandensein von zugesetztem DEG anzunehmen. Der Umstand, dass die in Rede stehenden Proben einen DEG-gehalt zwischen 2,3 mg und 3 mg aufweisen, ist nicht strittig; es ist somit nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde den Wein als wegen des Zusatzes von DEG nicht verkehrsfähig ansah. Im Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides lagen somit die Voraussetzungen der Erteilung der Prüfnummer nicht vor; davon ausgehend lagen die in § 31 Abs. 9 Z. 1 WeinG 1985 normierten Voraussetzungen der Entziehung der staatlichen Prüfnummer vor. Der angefochtene, die Entziehung der Prüfnummer aussprechende Bescheid verletzt den Beschwerdeführer somit nicht im Recht auf Verwendung der Prüfnummer; ob der angefochtene Bescheid nicht nur in § 31 Abs. 9 Z. 1 WeinG 1985, sondern auch in der - von der belangten Behörde herangezogenen - Vorschrift des § 68 Abs. 3 AVG seine Grundlage finden könnte, kann auf sich beruhen. Es erübrigt sich daher auch eine Auseinandersetzung mit den Darlegungen der Beschwerde, die Feststellungsmängel im Zusammenhang mit dem in § 68 Abs. 3 AVG normierten Tatbestandsmerkmal "zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich" geltend macht.
Die Beschwerde macht weiters geltend, der Behörde sei schon bei der Erteilung der Prüfnummer im Jahr 1988 bekannt gewesen, dass der Wein 3 mg DEG je Liter enthalte. Nach der Methodenverordnung in der bis 1998 geltenden Fassung sei ein DEG-Grenzwert von 5 mg je Liter festgelegt gewesen; die Änderung der Methodenverordnung zum 1. Jänner 1999 könne an der Gültigkeit der im Jahr 1988 erteilten Prüfnummer nichts ändern. Eine Änderung der Sachlage liege somit nicht vor. Es bestehe auch kein Erfahrungssatz, wonach sich die Untersuchungsmethoden seit dem Jahre 1988 derart gravierend geändert hätten, dass dies für einen DEG-Gehalt von 3 mg je Liter Auswirkungen hätte.
Diesen Darlegungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass der in § 31 Abs. 9 Z. 1 WeinG 1985 zweiter Fall angeführte Entziehungstatbestand jene Fälle betrifft, in denen die Voraussetzungen der Erteilung der staatlichen Prüfnummer im Zeitpunkt ihrer Erteilung vorlagen, später, insbesondere im Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides, hingegen - insbesondere im Hinblick auf das Fehlen der Verkehrsfähigkeit - nicht mehr vorlagen (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 24. Jänner 1994, 93/10/0216). Für den Standpunkt der Beschwerde wäre somit selbst aus dem Umstand nichts zu gewinnen, dass der DEG-Gehalt des Weins der Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Erteilung der Prüfnummer bekannt gewesen wäre, weil die Entziehung der Prüfnummer nach § 31 Abs. 9 WeinG 1985 - anders als eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG - das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel nicht voraussetzt. Dazu kommt, dass Wein, dem DEG zugesetzt wurde, sowohl nach den im Zeitpunkt der Erteilung der Prüfnummer als auch nach den im Zeitpunkt ihrer Entziehung geltenden Regelungen (§ 6 iVm § 58 WeinG 1985 und der WeinVO) nicht verkehrsfähig war und ist. Nach der Aktenlage erfolgte die Erteilung der Prüfnummer auf der Grundlage der Auffassung, dass DEG nicht nachweisbar sei (Untersuchungszeugnis vom 25. Februar 1986) bzw. 1 bis 5 mg DEG je Liter (Untersuchungszeugnis vom 12. Juli 1988) bzw. 1 mg DEG je Liter (Aktenvermerk vom 14. Juli 1988) im Wein enthalten sei. Die Prüfnummer wurde offenbar deshalb erteilt, weil "Werte von 1 mg DEG ubiquitär sind" (vgl. Aktenvermerk vom 14. Juli 1988). Die Behörde ging somit offensichtlich davon aus, dass die Analysenwerte keinen sicheren Hinweis für das Zusetzen von DEG bildeten. Diese Auffassung fand ihre Bestätigung in Z. 26 der Anlage 1 zu der (nach Erlassung des Bescheides über die Erteilung der Prüfnummer erlassenen) Methodenverordnung BGBl. Nr. 495/1989.
Die Bestimmung lautete:
"26. Diäthylenglykol (Verfälschungsmittel):
Methode:
Die Bestimmung des Diäthylenglykols (DEG) in Wein, wird gaschromatographisch (gc) vorgenommen, wobei die Absicherung von DEG-positiven Befunden massenspektrometrisch (ms) zu erfolgen hat. Dabei muss eine Bestimmungsgrenze von 5 mg DEG je Liter garantiert und ausgewiesen werden.
Die Toleranzgrenze beträgt 5,0 mg DEG pro Liter Wein."
Die zitierte Vorschrift brachte somit unter anderem eine "Toleranzgrenze" im Sinne der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1994, 93/10/0080, und vom 23. Oktober 1995, 93/10/0094, zum Ausdruck.
Mit der am 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen Änderung der MethodenVO durch BGBl. II Nr. 466/1998 erhielt Z. 26 der Anlage 1 zur MethodenVO die oben wiedergegebene Fassung.
Anders als die Vorgängervorschrift legt diese keine Toleranzgrenze fest; vielmehr ist der letzte Satz der Vorschrift im Sinne der Festlegung einer auf sachverständiger Basis ermittelten Auffassung zu sehen, wonach ein Zusatz von DEG bei analytisch ermittelten Werten von weniger als 2 mg nicht anzunehmen sei. Oben wurde bereits dargelegt, dass die Behörde im Beschwerdefall im Hinblick auf die durch die MethodenVO idF BGBl. II Nr. 466/1998 festgelegte Auffassung ohne Rechtswidrigkeit davon ausgehen durfte, dass der Wein (mit einem DEG-Gehalt von mehr als 2 mg) durch Zusetzen von DEG verfälscht und somit nicht verkehrsfähig ist.
Die Beschwerde macht weiters geltend, der Spruch des angefochtenen Bescheides beziehe sich auf nicht durch die Aktenlage gedeckte Fakten, hebe einen nicht existenten Bescheid auf und weise einen niemals gestellten Antrag zurück, indem behauptet werde, dass das Recht zur Verwendung der Prüfnummer dem H.O. erteilt worden sei. Tatsächlich sei die Prüfnummer der H.O. Gesellschaft m.b.H. verliehen worden. Der Beschwerdeführer sei der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H.O. Gesellschaft m.b.H.; über das Vermögen des H.O. sei der Konkurs bis dato nicht eröffnet worden. Dem H.O. sei die in Rede stehende Prüfnummer nicht erteilt worden; das Recht zu deren Verwendung habe daher auch nicht auf den Beschwerdeführer übergehen können.
Der Beschwerde ist zuzugestehen, dass der Gegenstand des angefochtenen Bescheides von der belangten Behörde neuerlich (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1998, 98/10/0379) fehlerhaft bezeichnet wurde und auch im Spruch des angefochtenen Bescheides eine fehlerhafte Bezeichnung des Adressaten der Erteilung der Prüfnummer aufscheint. Es trifft zu, dass der Bescheid über die Erteilung der Prüfnummer nicht an H.O., sondern an die H.O. Gesellschaft m.b.H. gerichtet war. Die Anführung des H.O. im Gegenstand des Bescheides bzw. der "Firma H.O." (ohne Gesellschaftszusatz) war daher verfehlt. Dieser Fehler führt aber nicht zu einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil sowohl im Gegenstand als auch im Spruch im Hinblick auf die Bezeichnung des Bescheides, mit dem die Prüfnummer erteilt wurde, nach erlassender Behörde, Datum und Geschäftszahl sowie der Anführung der wesentlichen Bezeichnungsmerkmale für den Wein, dem die Prüfnummer erteilt wurde, der Gegenstand der Entziehung der Prüfnummer (im Bescheid als "Abänderung" und Abweisung des Antrages bezeichnet) eindeutig identifizierbar war. Ebenso ist der Bescheidadressat - der Beschwerdeführer als Masseverwalter im Konkurs der H.O. Gesellschaft m.b.H. - eindeutig und fehlerfrei bezeichnet. Bei der Anführung des H. O. bzw. der "Firma H. O." an Stelle der H.O. Gesellschaft m.b.H. in der Bezeichnung des Gegenstandes und im Spruch des angefochtenen Bescheides handelte es sich somit um einen offenkundigen, den Inhalt des Bescheides weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht verändernden Fehler, der einer Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG zugänglich gewesen wäre. Dieser Fehler führt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 62 AVG E 289 bis 295 referierte Rechtsprechung).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 3. September 2001
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999100020.X00Im RIS seit
21.11.2001