TE Vfgh Beschluss 1998/10/7 B1252/98

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Veröffentlicht am 07.10.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §18

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen fehlenden Antrags; kein verbesserungsfähiger inhaltlicher Mangel; keine selbständige Festlegung dieses Beschwerdeessentiales durch den Verfassungsgerichtshof

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Nach §15 Abs2 VerfGG hat die Beschwerdeschrift (: der "Antrag") ua. ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Fehlt ein solches Begehren, leidet die Beschwerde an einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel; sie muß darum sogleich - als unzulässig - zurückgewiesen werden (VfSlg. 8733/1980, 9798/1983, 10174/1984, 10665/1985, 10766/1986, 11886/1988, 11963/1988).

2. Der vorliegenden Beschwerde haftet ein derartiger Inhaltsmangel an: Der Beschwerdeführer wendet sich zwar "gegen das formelle Verwaltungsverfahren und die Vorschrift des §103,

II KFG", die Beschwerdeschrift enthält jedoch keine klare und unmißverständliche Bezugnahme auf jenes konkrete Verwaltungshandeln, das den Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt haben soll. Insgesamt sind daher weder der Gegenstand noch der Umfang der Anfechtung ausreichend deutlich bestimmt und umschrieben. Da dem Verfassungsgerichtshof die selbständige Festlegung dieser Beschwerdeessentiale verwehrt ist, mußte die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden.

3. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war abzuweisen, weil eine solche Maßnahme nur im Fall einer abweisenden oder ablehnenden Entscheidung in Betracht kommt.

4. Dieser Beschluß konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1252.1998

Dokumentnummer

JFT_10018993_98B01252_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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