RS UVS Niederösterreich 2001/11/14 Senat-BN-99-186

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Veröffentlicht am 14.11.2001
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Rechtssatz

Eine falsche Rechtsauskunft durch einen Rechtsanwalt ist kein Entschuldigungsgrund.

Lediglich die Erteilung einer falschen Rechtsauskunft durch eine zuständige Stelle kann

einen Entschuldigungsgrund darstellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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