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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg;Norm
AVG §45 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der N in Wals, vertreten durch Dr. Jürgen Hinterwirth, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 4. Dezember 1998, Zl. 13/01-RI- 379/11-1998, betreffend naturschutzbehördlichen Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993, LGBl. Nr. 1/1993 (NSchG 1993) im Zusammenhalt mit §§ 2 und 3 der Hammerauer-Moor-Naturschutzgebietsverordnung, LGBl. Nr. 17/1983, aufgetragen, das auf Grundparzelle Nr. 1297/1 KG L. abgelagerte Fremdmaterial (Schotter, Aushubmaterial, Bauschutt etc.) nach Maßgabe des beiliegenden Lageplanes binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides unter Aufsicht des naturschutzbehördlichen Amtssachverständigen wieder aus dem Naturschutzgebiet zu entfernen und danach eine Planierung der Wiesenfläche vorzunehmen. Es sei die geordnete Entsorgung des ausgehobenen Fremdmaterials nachzuweisen. Die Düngung der im Naturschutzgebiet Hammerauer Moor gelegenen Flächenteile auf dem Grundstück sei untersagt. Begründend legte die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage insbesondere dar, auf der Grundparzelle sei auch nach dem Zeitpunkt der Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet (30. Oktober 1976) maschinell Torf abgebaut worden. Zu diesem Zweck sei unter anderem ein traktorbefahrbarer Weg im Naturschutzgebiet angelegt worden; ebenso sei die abgetorfte Fläche planiert, gedüngt und als Fettwiese genutzt worden. Zeitweise sei auf der Fläche Mist abgelagert worden. Eine naturschutzbehördliche Bewilligung liege nicht vor. Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 16. Juli 1998 könne anhand der Vegetationsentwicklung und von Luftbildern nachgewiesen werden, dass erst nach der Unterschutzstellung Fremdmaterial zur Anlage eines Weges und zur Anlage von befestigten Flächen auf die Grundparzelle eingebracht worden sei. Auch das von der Beschwerdeführerin zugestandene Tieferlegen des Weges im Bereich des Torfabbaues sei ein verbotener Eingriff. Es handle sich nicht um bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung, weil von dieser Wegebauten ausdrücklich ausgenommen seien. Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen sei anhand der vorliegenden Luftbilder und von Vegetationsvergleichen weiters davon auszugehen, dass im Jahre 1973 jener Teil der Parzelle, der sich heute als gedüngte Wirtschaftswiese darstelle, eine unbewaldete ungedüngte Hochmoorfläche gebildet habe. Durch den im Laufe der Jahre sukzessive erweiterten maschinellen Torfabbau ausgehend von dem 1973 bereits vorhandenen kleinen kreissegmentförmigen Torfabbau an der Nordseite der Parzelle sei die ursprünglich unbewaldete und ungedüngte Hochmoorfläche allmählich in eine Wirtschaftswiese verwandelt worden. Auch diese Maßnahmen seien nach der Naturschutzgebietsverordnung bewilligungspflichtig. Die Beschwerdeführerin habe die Einholung eines Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Bereich der Fotografie zum Beweis dafür beantragt, dass es sich bei den Luftbildern um optische Täuschungen handle. Diese nicht auf gleicher fachlicher Ebene vorgebrachte Behauptung könne das schlüssige Sachverständigengutachten nicht entkräften. Im Übrigen berechtigten die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen im Berufungsverfahren zu eindeutigen Schlüssen darüber, welchen Veränderungen (durch Torfabbau und Düngung) die Grundparzelle unterworfen gewesen sei. Die Luftbilder ermöglichten auch eine eindeutige zeitliche Zuordnung der gesetzten Maßnahmen. Eine weitere Beurteilung der Luftbilder durch einen Sachverständigen sei für die Wahrheitsfindung nicht erforderlich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit § 1 Abs. 1 der gemäß § 23 Abs. 1 lit. b des Salzburger Naturschutzgesetzes 1975, LGBl. Nr. 72, erlassenen Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. Oktober 1976, mit der Teile der Stadtgemeinde Salzburg zum Naturschutzgebiet erklärt werden (Hammerauer - Moor - Naturschutzgebiets- Verordnung) wurde das Hammerauer Moor in der Stadtgemeinde Salzburg, KG Leopoldskron, zu einem Naturschutzgebiet (Teilnaturschutzgebiet) erklärt. Mit Wirkung vom 1. März 1983 trat die Hammerauer - Moor - Naturschutzgebiets- Verordnung 1983, LGBl. Nr. 17 (im Folgenden VO 1983) an die Stelle der VO 1976. Es ist nicht strittig, dass die im Beschwerdefall in Rede stehende Fläche zu den mit den erwähnten Verordnungen unter Schutz gestellten Flächen zählt.
Nach § 2 Abs. 1 VO 1976 sind im Naturschutzgebiet alle Eingriffe in die Natur untersagt. Nach § 2 Abs. 3 lit. d leg. cit. gilt als verbotener Eingriff im Sinne des Abs. 1 insbesondere jede Bodenverletzung, wie Aufschüttungen und Abtragungen, das Lagern von Materialien jeder Art, Sprengarbeiten, die Beseitigung oder Beschädigung von Findlingsteinen udgl., die Anlage und der Betrieb von Gräben, Torfstichen, Schottergruben udgl.
Eine wörtlich gleich lautende Regelung findet sich in § 2 Abs. 1, Abs. 2 lit. d der VO 1983.
Vom Verbot ausgenommen sind nach § 2 Abs. 2 lit. a VO 1983 die bisher übliche, den nicht maschinellen Torfabbau einschließende land- und forstwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen Wegbauten, Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen sowie der Einsatz von Mineraldünger, Schädlingsbekämpfungsmitteln udgl.
Nach Abs. 3 leg. cit. kann die Landesregierung auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen.
Nach § 45 Abs. 1 NSchG 1993 kann die Behörde, wenn bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt oder in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ausgleichsmaßnahmen nach § 3 Abs. 6 bzw. § 48a nicht eingehalten wurden, unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen Zustand herzustellen, oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen wird.
Im Rahmen der Rechtsrüge macht die Beschwerde geltend, aus dem Gutachten des Amtssachverständigen sei abzuleiten, dass "die Aufschüttung sohin in den Jahren 1981/1982 erfolgt sein muss". Die der Entscheidung zu Grunde gelegte VO 1983 sei jedoch erst Anfang 1983 in Kraft getreten. Es sei nicht "festgestellt" worden, ob die Maßnahmen in dem Zeitpunkt, in dem sie angeblich gesetzt worden seien, widerrechtlich gewesen wären.
Soweit mit diesem Vorbringen das Vorliegen eines keiner Bewilligung bedürftigen "Altbestandes" geltend gemacht wird, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass unter einem so genannten "Altbestand" nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Eingriffe zu verstehen sind, die noch vor Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung gesetzt wurden und seither unverändert andauern (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 31. Mai 1999, 98/10/0406, und die dort angeführte Rechtsprechung).
Mit den oben wiedergegebenen Darlegungen der Beschwerde wird nicht aufgezeigt, dass im Beschwerdefall ein solcher "Altbestand" vorliege. Die in Rede stehende Fläche unterliegt im Hinblick auf § 1 Abs. 1 der VO 1976 seit 30. Oktober 1976 den Verboten des § 2 leg. cit. Ein "Altbestand" im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung läge daher schon aus diesem Grund selbst dann nicht vor, wenn die in Rede stehenden Eingriffe in den Jahren 1981 und 1982 gesetzt worden wären und seither unverändert andauerten.
Die Beschwerde beruft sich weiters auf den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 2 lit. a der VO 1983, wonach die bisher übliche, den nicht maschinellen Torfabbau einschließende land- und forstwirtschaftliche Nutzung vom Verbot ausgenommen sei. Sie vertritt die Auffassung, bei den in Rede stehenden Maßnahmen habe es sich um die Instandhaltung eines landwirtschaftlichen Weges mit Hilfe geringer Mengen von Schotter gehandelt. Darin liege eine "bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung".
Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil § 2 Abs. 2 lit. a VO 1983 Wegbauten ausdrücklich vom Begriff der bisher üblichen, den nicht maschinellen Torfabbau einschließenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ausnimmt. Im Übrigen vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nicht schon Maßnahmen anzusehen sind, die einer derartigen Nutzung dienen, sondern nur solche, die per se der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind. Beim Wegebau handelt es sich nicht um eine solche Maßnahme (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 21. März 2001, 98/10/0401, und die dort zitierte Rechtsprechung).
Die Beschwerde bringt weiters vor, dem Sachverständigengutachten sei zu entnehmen, dass "die Düngung jedenfalls ab 1973 sukzessive" und somit schon vor der Unterschutzstellung am 30. Oktober 1976 durchgeführt worden sei. Es handle sich daher bei der Düngung um bisher (vor der Unterschutzstellung) übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung.
Den Feststellungen des angefochtenen Bescheides wie auch der Stellungnahme der Amtssachverständigen, auf die sich die Beschwerde zur Begründung dieses Standpunktes beruft, ist nicht zu entnehmen, dass das Grundstück vor Inkrafttreten der VO 1976 landwirtschaftlich genutzt worden wäre. Vielmehr ist davon die Rede, dass das Grundstück Luftaufnahmen aus dem Jahr 1973 zufolge eine unbewaldete und ungedüngte Hochmoorfläche gewesen sei. Erst im Laufe der Folgejahre sei ausgehend von einem kleinen kreissegementförmigen Torfabbau an der Nordseite des Grundstückes der Bereich, in dem maschinell Torf abgebaut worden sei, erweitert worden. Dies habe in der Folge zur Umwandlung der Fläche in eine Wirtschaftswiese geführt. Diesen - von der Beschwerde nicht bekämpften - Feststellungen ist nicht zu entnehmen, dass die in Rede stehende Fläche vor der Unterschutzstellung (30. Oktober 1976) als Wiese landwirtschaftlich genutzt bzw. zu Zwecken der Futtererzeugung gedüngt worden wäre. Selbst die Beschwerde enthält keine konkrete Behauptung in diese Richtung. Eine allfällige Nutzung für den maschinellen Torfabbau vor der Unterschutzstellung ist im soeben erwähnten Zusammenhang nicht von Bedeutung. Es kann somit schon aus diesem Grund nicht gesagt werden, dass eine Düngung der Fläche - deren Eingriffscharakter im Beschwerdefall nicht strittig ist - unter dem Gesichtspunkt der bisher üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung weiterhin zulässig wäre.
Die Beschwerde macht weiters (als Begründungsmangel) geltend, es fehlten Feststellungen, ob und in welchem Ausmaß tatsächlich Fremdmaterial (Schotter, Aushubmaterial, Bauschutt etc.) abgelagert worden sei. Dem Bescheid sei lediglich zu entnehmen, dass Fremdmaterial eingebracht worden sei. "Einbringen" sei mit "Ablagern" aber nicht gleichzusetzen. Die Begründung des angefochtenen Bescheides lasse darauf schließen, dass so genannte "Aufschüttungen" gemeint seien. Dass es sich bei "Ablagerungen" und "Aufschüttungen" um völlig verschiedene Begriffe handle, gehe deutlich aus § 2 Abs. 2 lit. d VO 1983 hervor.
Mit diesen Darlegungen wird ebenfalls kein Verfahrensmangel aufgezeigt. § 2 Abs. 1 VO 1983 untersagt alle Eingriffe in die Natur; die beispielsweise Aufzählung als verbotener Eingriffe geltender Maßnahmen enthält u.a. den Begriff "jede Bodenverletzung, wie Aufschüttungen und Abtragungen, das Lagern von Materialien jeder Art ..." (§ 2 Abs. 2 lit. d leg. cit.). Eine Festlegung, ob es sich bei der festgestellten Einbringung (und Belassung) von Schotter, Aushubmaterial und Bauschutt auf der Fläche um "Aufschüttungen" oder "Lagerungen" im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. d VO 1983 handelt, war entbehrlich, weil nicht zweifelhaft ist, dass ungeachtet dieser Zuordnung ein Eingriff im Sinne des § 2 Abs. 1 VO 1983 vorliegt.
Die Beschwerde macht weiters geltend, in der Bescheidbegründung werde das Gutachten (gemeint: der Befund) der Amtssachverständigen vom 1. Juli 1978 (gemeint: 1998) nicht vollständig wiedergegeben. Es fehle die Wiedergabe der Feststellung, wonach das Infrarotluftbild vom 15. September 1983 eine 75 m lange, bis zu 10 m breite, etwa 450 m2 große frische Aufschüttung zeige. Mit dem angefochtenen Bescheid werde, wie aus dem beiliegenden Lageplan hervorgehe, die Entfernung von abgelagertem Material auf einer Fläche von mehreren 1000 m2 aufgetragen. Damit gehe der Bescheid weiter über jene Feststellungen hinaus, die auf Grund des Sachverständigengutachtens zu treffen gewesen wären.
Auch damit wird kein Verfahrensmangel aufgezeigt. Dass sich auf der im Lageplan als "Wiederherstellungsfläche" bezeichneten Fläche im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides Schotter, Aushubmaterial und Bauschutt befunden haben, bestreitet selbst die Beschwerde nicht. Es ist daher ohne Bedeutung, welches Ausmaß die von der Einbringung dieser Stoffe betroffene Fläche im Zeitpunkt der Herstellung von Luftaufnahmen im Jahre 1983 hatte.
Die Beschwerdeführerin macht weiters als Verfahrensmangel geltend, die belangte Behörde sei ihrem Antrag, zum Beweis dafür, dass es sich bei den vom Amtssachverständigen verwerteten Luftbildern um optische Täuschungen handle, das Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Bereich der Fotographie einzuholen, nicht nachgekommen. Durch ein solches Gutachten hätte nachgewiesen werden können, dass die aus den vorliegenden Luftbildern vom Amtssachverständigen gezogenen Schlüsse unrichtig seien bzw. "derartige Feststellungen" nicht zuließen.
Auch damit wird kein Verfahrensfehler aufgezeigt. Die nicht konkretisierte Behauptung der Beschwerdeführerin, es handle sich um "optische Täuschungen", war nicht geeignet, Zweifel an der Schlüssigkeit der vom Amtssachverständigen anhand der Luftbilder getroffenen Befundfeststellungen zu erzeugen. Die Behörde war daher nicht gehindert, Befund und Gutachten des Amtssachverständigen (ohne Durchführung eines weiteren Sachverständigenbeweises) ihren Feststellungen zu Grunde zu legen. Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin frei gestanden, Befund und Gutachten des Amtssachverständigen durch die Vorlage einer von ihr eingeholten sachverständigen Stellungnahme entgegenzutreten. Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin nicht Gebrauch gemacht. Die Beschwerde zeigt auch nicht konkret auf, zu welchen von den Feststellungen des angefochtenen Bescheides abweichenden Sachverhaltsfeststellungen die belangte Behörde hätte gelangen können, hätte sie ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt. Es wird somit auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargelegt.
Ebenso wenig zielführend ist es, wenn die Beschwerde geltend macht, im Verfahren erster Instanz sei ein Verstoß gegen die Vorschriften über das Parteiengehör unterlaufen. Die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen; davon hat sie auch Gebrauch gemacht. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz wäre damit als saniert anzusehen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 45 AVG, E 522 ff, referierte Rechtsprechung).
Auch in dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin die im Berufungsverfahren erstattete Stellungnahme der Landesumweltanwaltschaft nicht zur Kenntnis gebracht wurde, liegt - entgegen der Auffassung der Beschwerde - kein Verstoß gegen die Vorschriften über das Parteiengehör. Bei dieser Stellungnahme handelte es sich nicht um ein (dem Parteiengehör zu unterziehendes) "Ergebnis der Beweisaufnahme" im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG, sondern um die Stellungnahme einer Verfahrenspartei (§ 52 NSchG 1993).
Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt somit nicht vor; die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 3. September 2001
Schlagworte
Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999100011.X00Im RIS seit
29.10.2001Zuletzt aktualisiert am
19.10.2010