Die Behörde kann von der vorgeschriebenen Entziehung der Gewerberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens absehen, wenn die weitere Gewerbeausübung im vorwiegenden Interesse der Gläubiger gelegen ist. Die Gewerbeausübung liegt jedoch nur dann vorwiegend im Interesse der Gläubiger, wenn aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, dass der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird. Dies setzt jedenfalls die Verfügung über die erforderlichen liquiden Mittel voraus, um die diesbezüglichen Verbindlichkeiten abzudecken. Es ist nicht entscheidungsrelevant, dass das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit vorhandene Forderungen berichtigt werden. Selbst allfällige Erklärungen von Gläubigern, wegen ihrer offenen Forderung ein Interesse an der Weiterführung des betreffenden Gewerbes zu haben, sind für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 Gewerbeordnung nicht ausreichend. Die teilweise Begleichung offener Forderungen und Vereinbarung von Nachlässen bzw. Ratenzahlungen mit einzelnen Gläubigern lassen keinesfalls den Schluss auf Liquidität zu; dies gegenständlich umso mehr nicht, als die Berufungswerberin zum Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten nach Darstellung des gewerblichen Geschäftsführer noch einen Schuldenstand von mehr als ATS 400.000,-- bei der Kärntner Gebietskrankenkasse hatte und noch weitere ca. ATS 1,2 Millionen bei der Raiffeisenkasse Arnoldstein aushafteten.