§ 4 Stmk NaturschutzG, wonach Ankündigungen außerhalb geschlossener Ortschaften nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden dürfen, ist eine Spezialbestimmung zu § 6 Abs 3 Stmk NaturschutzG, wonach in Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen zu unterlassen sind, die den Bestimmungen des § 2 Abs 1 leg cit widersprechen. Daher ist die Errichtung und Erhaltung von Ankündigungen außerhalb geschlossener Ortschaften auch dann nur nach § 4 Stmk NaturschutzG, und nicht auch nach § 6 Abs 3 leg cit strafbar, wenn sich die Ankündigung überdies im Landschaftsschutzgebiet befindet (Volltext-berichtigende Interpretation).