RS UVS Steiermark 2001/11/20 30.8-42/2001

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Veröffentlicht am 20.11.2001
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Rechtssatz

§ 4 Stmk NaturschutzG, wonach Ankündigungen außerhalb geschlossener Ortschaften nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden dürfen, ist eine Spezialbestimmung zu § 6 Abs 3 Stmk NaturschutzG, wonach in Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen zu unterlassen sind, die den Bestimmungen des § 2 Abs 1 leg cit widersprechen. Daher ist die Errichtung und Erhaltung von Ankündigungen außerhalb geschlossener Ortschaften auch dann nur nach § 4 Stmk NaturschutzG, und nicht auch nach § 6 Abs 3 leg cit strafbar, wenn sich die Ankündigung überdies im Landschaftsschutzgebiet befindet (Volltext-berichtigende Interpretation).

Schlagworte
Ankündigungen Landschaftsschutzgebiet Spezialität
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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