Wesentliche Tatbestandsmerkmale einer Übertretung des § 2 Stmk ParkgebG sind das Parken in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, wobei unter "Parken" das Stehen lassen eines Fahrzeuges über 10 Minuten verstanden wird (§ 2 Abs 1 Z 28 StVO). Daher stellt der Tatverhalt, wonach ein PKW am 3.3.2000 um 13.20 Uhr "zum Halten oder Parken" in einer "Kurzparkzone" ohne Parkschein abgestellt war, keine Umschreibung einer Übertretung nach § 2 Stmk ParkGebG dar. Dem Berufungswerber hätte nach den Ermittlungen des UVS ausdrücklich vorgehalten werden müssen, dass er das Fahrzeug über einen Zeitraum von mehr als 10 Minuten (von 13.00 Uhr bis 13.20 Uhr) in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone geparkt hatte, ohne es für die Dauer des Abstellens mit einem Parkschein zu versehen. Bei diesem Sachverhalt wurde nämlich die im Straferkenntnis zur Last gelegte Übertretung nach § 2 Abs 1 Z 1 Kurzparkzonen- ÜberwachungsV (die keine Parkzeit voraussetzt) nicht begangen. So wurde mit der Subsidiaritätsbestimmung des § 99 Abs 6 lit d StVO klar gestellt, dass derjenige, der das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone weder mit einem Parkschein, noch mit einer Parkscheibe zum Parken abstellt, lediglich einen abgabenrechtlichen Straftatbestand (nach § 2 Stmk ParkgebG) verwirklicht. Das Verwaltungsstrafverfahren war mangels Begehung der zur Last gelegten Übertretung der Kurzparkzonen-ÜberwachungsV einzustellen.