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80/02 Forstrecht;Norm
ForstG 1975 §62;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des A in Grünau, vertreten durch Buchberger Rechtsanwalts KEG in 4810 Gmunden, Stelzhamerstraße 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Mai 2000, Zl. ForstR-100562/15-2000- I/Bü/Scw, betreffend Bewilligung zur Errichtung einer Forststraße (mitbeteiligte Partei: Bringungsgenossenschaft G, vertreten durch Obmann E, Grünau), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Mai 2000 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 62 und 63 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) die Errichtungsbewilligung für die Forststraße G erteilt. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der antragstellenden Bringungsgenossenschaft (der mitbeteiligten Partei). Eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Einbeziehung in die für die Errichtung und Erhaltung der gegenständlichen Forststraße gebildeten Bringungsgenossenschaft gemäß § 69 ForstG wurde mit hg. Erkenntnis vom 7. September 1998, Zl. 98/10/0205, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wendete sich auch im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 62 und 63 ForstG gegen die Notwendigkeit der Errichtung der Forststraße in der in Aussicht genommenen Form und vertrat den Standpunkt, dass eine andere Variante verwirklicht werden sollte. Mit dieser Argumentation begründete er auch seine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid betreffend die Erteilung der Errichtungsbewilligung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der Errichtungsbewilligung abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Zusammenhang mit der Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Bringungsgenossenschaft und die Genehmigung der Satzung der Genossenschaft sowie dem Hinweis auf die Einleitung des gegenständlichen Bewilligungsverfahrens mit Antrag der Bringungsgenossenschaft vom 12. Juli 1999 aus, dass im Verfahren betreffend die Errichtung bewilligungspflichtiger Bringungsanlagen gemäß § 62 ForstG nach § 63 Abs. 1 ForstG als Parteien auch die Eigentümer solcher Liegenschaften beizuziehen seien, die durch die Bringungsanlage in Nutzung oder Produktionskraft beeinträchtigt werden könnten. Zivilrechtliche Einwendungen seien auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Auch wenn die Eigentümer, über deren Grundstücke die beabsichtigte Bringungsanlage führe, Mitglieder der antragstellenden Bringungsgenossenschaft seien, hätten sie im Bewilligungsverfahren Parteistellung. Für die Parteistellung nach § 63 ForstG genüge auch eine nur im Zuge der Bauarbeiten auftretende Beeinträchtigung; diese müsse nicht von der fertiggestellten Bringungsanlage ausgehen. Die Parteistellung des Beschwerdeführers sei daher (da die Forststraße über Grundstücke in seinem Eigentum führe) gegeben. Diese Parteistellung beziehe sich jedoch im Sinn der Rechtsprechung der Höchstgerichte auf die mögliche Beeinträchtigung der Nutzung oder Produktionskraft der Liegenschaften, über die die Bringungsanlage führe bzw. auf die durch die Errichtung der Bringungsanlage entstehenden Beeinträchtigungen. Die Behörde erster Instanz habe eine mündliche Verhandlung einschließlich eines Lokalaugenscheins unter Beiziehung des forsttechnischen Amtssachverständigen sowie des Amtssachverständigen für Hydrogeologie durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe Gelegenheit erhalten, zu den Stellungnahmen der Sachverständigen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hätte jedoch in seiner Stellungnahme wiederum ausschließlich die Abweichung vom beantragten Forststraßenprojekt und den Bau einer von ihm vorgeschlagenen Variante gefordert. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 25. September 2000, B 1249/00-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird die Verletzung in den aus §§ 60 bis 62 ForstG abzuleitenden Rechten geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet, in der keine Anträge gestellt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend gemacht, dass durch den Anschnitt eines Steilhanges eine gefährliche Erosion des Geländes eintrete, die Entstehung von Lawinen begünstigt werde und mehrere bestehende Gräben zerstört und der Wasserabfluss beeinträchtigt würden, sodass die Forststraße nicht hätte bewilligt werden dürfen. Die im Verfahren verwendeten Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen sowie des Vertreters der oberösterreichischen Umweltanwaltschaft sowie das Gutachten des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz gingen von falschen Voraussetzungen aus.
§ 63 Abs. 2 und 3 ForstG 1975 lautet:
Bewilligungsverfahren
§ 63. ...
(2) Dem Verfahren sind als Partei auch die Eigentümer solcher Liegenschaften beizuziehen, die durch die Bringungsanlage in Nutzung oder Produktionskraft beeinträchtigt werden können. Soweit eine Bringungsanlage über eine Bergbauanlage oder unmittelbar an dieser entlang geführt werden soll, ist auch der Bergbauberechtigte dem Verfahren als Partei beizuziehen.
(3) Werden gegen ein Bauvorhaben, gegen das sonst kein Anstand obwaltet, zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Antrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen."
Die belangte Behörde hat die sich auf Grund der wiedergegebenen Vorschriften ergebende Rechtslage hinsichtlich der Parteistellung des Beschwerdeführers zutreffend dargestellt. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1995, Zl. 95/10/0008, Slg. Nr. 14.276/A, ausgeführt hat, können die Eigentümer jener Grundstücke, die für die Errichtung der Forststraße benötigt werden, im Verfahren betreffend die Errichtungsbewilligung nach § 62 und 63 ForstG lediglich die Beeinträchtigung von Nutzung oder Produktionskraft ihrer Liegenschaften geltend machen. Einwendungen, die sich auf andere Fragen beziehen, sind im Verfahren nicht zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis insbesondere ausgesprochen, dass sich Einwendungen, die sich gegen die Notwendigkeit der geplanten Forststraße richten, nicht auf ein subjektives Recht nach Forstgesetz stützen.
Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufungsausführungen des Beschwerdeführers zur Notwendigkeit der geplanten Straße bzw. zur Möglichkeit der Ausführung einer Alternativvariante unbeachtlich sind.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt, dass es ihm darum gehe, die Miteinbeziehung des "vorderen steilen Schutzwaldes" in die Gesamterschließung zu verhindern. Im Hinblick auf die Hangneigung in diesem Bereich ergäbe sich eine Böschungswand von durchgehend 7 m Höhe. Als weitere Begründung der Ablehnung wird in der Berufung angegeben, dass die von den Forstexperten für die Notwendigkeit der Miterschließung des Schutzwaldes gegebene Begründung der Rentabilität unzutreffend sei. Durch die geringen Größen der Grundstücke in diesem Bereich sei der Einsatz eines Seilkranes unrentabel. Die Kosten für die Errichtung des 1,3 km langen Teilbereiches der Straße würden den gesamtwirtschaftlichen Ertragswert "dieses ökologisch wertvollen, aber wirtschaftlich schwachen Bonitätswertes" bei weitem übersteigen. Es gehe in Wahrheit nicht um den Zustand des Waldes, sondern das Bestreben, die Straße zu errichten, sei durch den Wunsch nach wirtschaftlicher Ausschlachtung dieses Teilbereiches zu erklären. Im Zusammenhang mit der Notwendigkeit des Abtransportes von Abraummaterial wird der Verdacht eines Zusammenspiels zwischen Frächter und Forstexperten in den Raum gestellt.
Insgesamt beinhaltet das Berufungsvorbringen somit keinerlei Ausführungen zur Frage, inwieweit die Nutzung der Grundstücke des Beschwerdeführers durch den Bau der Forststraße erschwert und damit im Sinne des § 63 Abs. 2 ForstG die Nutzung oder Produktionskraft der Grundstücke des Beschwerdeführers beeinträchtigt würde.
Die belangte Behörde konnte daher zutreffend davon ausgehen, dass eine Verletzung der subjektiven Rechte des Beschwerdeführers gemäß § 63 Abs. 2 ForstG nicht vorlag. Die Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG entsprach daher dem Gesetz. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit durch das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zur Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Bringungsgenossenschaft gemäß § 69 Bindung hinsichtlich der konkreten Ausführung der Forststraße eingetreten war, war im Hinblick auf das eingeschränkte Mitspracherecht des Beschwerdeführers im gegenständlichen Berufungsverfahren betreffend die Errichtungsbewilligung nicht mehr auf die Frage einzugehen, ob eine andere Variante der Forststraße zweckmäßiger wäre bzw. ob die Errichtung einer Forststraße im gegenständlichen Bereich überhaupt notwendig ist. Da der Beschwerdeführer nicht aufzeigen konnte, dass durch die Errichtung der Forststraße eine Beeinträchtigung der Nutzung oder Produktionskraft seiner Grundstücke eintreten werde, verletzt der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer nicht in seinen subjektiven Rechten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 3. September 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000100181.X00Im RIS seit
22.11.2001