RS UVS Kärnten 2001/11/27 KUVS-1344/4/2000

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Veröffentlicht am 27.11.2001
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Rechtssatz

Eine Verletzung der Bestimmung des § 71 Abs 3 Kärntner Jagdgesetz hat den Eintritt eines waldgefährdenden Wildschadens zur unbedingten Voraussetzung, woraus folgt, dass es sich dem Tatbild nach um ein Erfolgsdelikt handelt. Dementsprechend ist das Vorliegen eines Verschuldens durch die Behörde nachzuweisen. Ein Verstoß gegen § 3 Abs 1, letzter Satz, Kärntner Jagdgesetz stellt auch nicht ein Dauerdelikt dar, zumal ein solches nur dann vorliegt, wenn das gesetzliche Tatbild sich nicht darin erschöpft, die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes zu pönalisieren, sondern auch die Aufrechterhaltung dieses Zustandes in das Tatbild einbezogen ist. Zur Gewährleistung dieser Rechtsschutzüberlegungen ist daher eine Konkretisierung der eingetretenen waldgefährdenden Wildschäden hinsichtlich der Örtlichkeit, der Art und des Umfanges sowie des Schadenseintrittszeitpunktes bzw. Schadenszeitraumes jedenfalls erforderlich. Der Spruch des Straferkenntnisses muss somit u.a. eine entsprechende Umschreibung der Straftat enthalten, da eine eindeutige Zuordnung des zur Last gelegten Verhaltens zu den Tatbestandsalternativen des § 71 Abs 3 Kärntner Jagdgesetz ermöglicht werden muss. Geht jedoch die Tatanlastung von einer Kausalität zwischen Nichterfüllung des Abschussplanes 1999 und dem Eintritt von waldgefährdenden Wildschäden aus, ohne jedoch die Art und den Umfang derselben im Sinne des § 71 Abs 3 Kärntner Jagdgesetz zu konkretisieren und festzustellen, wann die Schäden tatsächlich eingetreten sind, so ist dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Wildschaden, Waldgefahr, waldgefährdender Wildschaden, Erfolgsdelikt, Verschulden, Verschuldensnachweis, Konkretisierung, Konkretisierungsgebot, Schadenseintritt, Schadensart, Schadensumfang, Tatbestandsalternativen, Abschussplan, Abschussplannichtbefolgung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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