Der Rechtsbegriff ?gewerberechtliche Vorschriften? umfasst nicht nur die in der Gewerbeordnung enthaltenen Bestimmungen und die darauf gegründeten Verordnungen und Bescheide, sondern kommt diesem Begriff der Inhalt zu, der dem Begriff ?Gewerbe? nach dem Stand und der Systematik der einfach rechtlichen Gesetzgebung am 1.10.1925 inne wohnte (siehe dazu Grabler/ Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, Randziffer 5 zu § 39). Unter die Angelegenheiten des ?Gewerbes? im Sinne der Kompetenzbestimmung des Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG fallen insbesondere auch Maßnahmen, die der Abwehr vom Gewerbebetrieb unmittelbar ausgehenden Gefahren für die Gewerbetreibenden und ihre Arbeitnehmer, die Kunden, andere Gewerbetreibende oder als Nachbarn sonst von der Gewerbetätigkeit unmittelbar betroffenen Personen und auch der Konsumentenschutz (siehe dazu Mayer, B-VG Kurzkommentar, Punkt I 8. zu Art 10). Das Produktsicherheitsgesetz 1994 dient nach seiner Zielsetzung in § 1 dem Konsumentenschutz und richtet sich gemäß § 4 ausschließlich an ?Gewerbetreibende? (Hersteller, Händler und Importeure). Es geht daher auch die Berufungsbehörde davon aus, dass es sich bei den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes um ?gewerberechtliche Vorschriften? handelt, für deren Einhaltung der Gewerbetreibende verantwortlich ist.