Legt der Beschuldigte im Verfahren vor dem UVS schlüssig und nachvollziehbar dar, dass ein Projektant im Wesentlichen Planungs-, Organisations- und administrative Tätigkeiten durchzuführen hat und ist es nicht erforderlich, dass ein Projektant im Rahmen seiner Tätigkeit eine Dachfläche betritt, so sind Projektanten keiner besonderen Gefährdung, die z.B. auf Dachflächen vorliegen, ausgesetzt und wird ihnen daher auch keine persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt und erhalten sie auch keine Schulung hinsichtlich der Schutzmaßnahmen, welche z.B. beim Arbeiten auf Dächern zu beachten sind. Konnte der Beschuldigte überdies auch nicht damit rechnen, dass die zwei Mitarbeiter, welche als Projektanten tätig waren, ungesichert eine Dachfläche betreten werden, so ist er verwaltungsstrafrechtlich exkulpiert. (Einstellung des Verfahrens)