Rechtsschutzüberlegungen lassen eine Konkretisierung der eingetretenen
waldgefährdenden Wildschäden hinsichtlich der Örtlichkeit, der Art und des Umfanges sowie des Schadenseintrittszeitpunktes bzw. Schadenszeitraumes
jedenfalls erforderlich erscheinen. Der Spruch des Straferkenntnisses muss daher
u. a. eine entsprechende Umschreibung der Straftat in der Richtung enthalten, dass
eine eindeutige Zuordnung des angelasteten Verhaltens zu den Tatbestandsalternativen des § 71 Abs. 3 Kärntner Jagdgesetz möglich ist.
Nimmt die Erstinstanz eine Kausalität zwischen der Nichterfüllung des
Abschussplanes 1999 und dem Eintritt von waldgefährdenden Wildschäden an, ohne
die Art und den Umfang derselben im Sinne des § 71 Abs. 3 K-JG zu konkretisieren
und festzustellen, wann die Schäden tatsächlich eingetreten sind und stützt sich das
erstinstanzliche Straferkenntnis auf eine Anzeige der Bezirksforstinspektion, ist
davon auszugehen, dass waldgefährdende Wildschäden bereits zum Zeitpunkt der Anzeigelegung vorlagen und sich Verfolgung wie Bestrafung lediglich auf die bis zu
diesem Zeitpunkt eingetretenen Schäden bezog. Lassen die innerhalb der
sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist - diese begann spätestens am Tag der Anzeigenlegung zu laufen - seitens der Erstinstanz gesetzten Verfolgungshandlungen die oben dargelegte Konkretisierung vermissen, ist
Verfolgungsverjährung eingetreten. (Einstellung des Verfahrens)