Von einer Erleichterung der Tatbegehung durch "Übergeben" des Fahrzeuges zum Lenken kann entgegen dem Tatvorwurf nicht die Rede sein, wenn sowohl der Beschuldigte als auch seine Gattin jeweils im Besitz eines Schlüssels für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug sind und das Fahrzeug auch ständig von beiden Eheleuten benutzt wird. (Einstellung des Verfahrens)