RS UVS Niederösterreich 2001/12/12 Senat-GD-00-026

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Veröffentlicht am 12.12.2001
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Rechtssatz

Wie dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 83 Abs 2 GewO zu entnehmen ist, hat der Anlageninhaber den Beginn der Auflassung der Betriebsanlage vorher anzuzeigen. Die Ahndung eines Verstoßes gegen diese Bestimmung erfordert demnach die Ermittlung jenes Zeitpunktes oder Zeitraumes, auf den die Auflassung der Betriebsanlage fällt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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