Dem Lenker des Sattelzuges wurde vorgeworfen,das Verkehrszeichen ?Vorrang geben? mißachtet zu haben und dem auf der bevorrangten Gemeindestraße befindlichen Privatanzeiger (Gendarmeriebeamten)den Vorrang dadurch genommen zu haben,daß er ihn zum Abbremsen nötigte.Die
Berufungsbehörde ist der Ansicht,daß für die angelastete Übertretung nach § 19 Abs 7 StVO objektive
Anhaltspunkte vorhanden sein müssen.wo sich der Pkw des Meldungslegers befand,als sich der Sattelzug
noch vor dem Verkehrszeichen Vorrang geben befand.Befand er sich noch auf dem Parkplatz in der Parklücke so war er seinerseits an
die Fleßverkerhsregel gebunden.Befand er sich aber schon auf der Gemeindestraße wäre die Übertretung zu bejahen. Mangels
objektiver anhaltspunkte wurde das Verfahren eingestellt.