RS UVS Tirol 2001/12/18 2001/16/121-5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2001
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Rechtssatz

Dem Lenker des Sattelzuges wurde vorgeworfen,das Verkehrszeichen ?Vorrang geben? mißachtet zu haben und dem auf der bevorrangten Gemeindestraße befindlichen Privatanzeiger (Gendarmeriebeamten)den Vorrang dadurch genommen zu haben,daß er ihn zum Abbremsen nötigte.Die

Berufungsbehörde ist der Ansicht,daß für die angelastete Übertretung  nach § 19 Abs 7 StVO objektive

Anhaltspunkte vorhanden sein müssen.wo sich der Pkw des Meldungslegers befand,als sich der Sattelzug

noch vor dem Verkehrszeichen Vorrang geben befand.Befand er sich noch auf dem Parkplatz in der Parklücke so war er seinerseits an

die Fleßverkerhsregel gebunden.Befand  er sich aber  schon auf der Gemeindestraße wäre die   Übertretung zu bejahen. Mangels

objektiver anhaltspunkte wurde das Verfahren eingestellt.

Schlagworte
objektive, Anhaltspunkte, Parklücke
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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