Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 StVO ist bereits die Verweigerung der Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt, sodass eine nach Beendigung der Amtshandlung auf eigene Kosten durchgeführte Blutuntersuchung, bei der eine Blutalkoholkonzentration von lediglich 0,5 Promille festgestellt wurde, für die Strafbarkeit des Verhaltens ohne Bedeutung ist.