RS UVS Kärnten 2001/12/19 KUVS-K2-1320/6/2001

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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Rechtssatz

Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 StVO ist bereits die Verweigerung der Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt, sodass eine nach Beendigung der Amtshandlung auf eigene Kosten durchgeführte Blutuntersuchung, bei der eine Blutalkoholkonzentration von lediglich 0,5 Promille festgestellt wurde, für die Strafbarkeit des Verhaltens ohne Bedeutung ist.

Schlagworte
Blutalkoholkonzentration, Atemluftuntersuchung, Blutuntersuchung, Amtshandlung, Atemalkoholmessgerät, Alkomat, Alkotest, Alkoholbeeinträchtigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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