Der Umstand, dass ein Spediteur dem ausländischen LKW-Fahrer im Auftrag eines Frachtführers direkt Fahrtaufträge erteilt und die Fahrten für den Frachtführer disponiert, steht der Arbeitgebereigenschaft des Frachtführers hinsichtlich dieses Lenkers nicht entgegen. Der Spediteur hatte einen LKW-Zug dem Frachtführer mittels Frachtführervereinbarung zur Durchführung von Transportaufträgen überlassen, wobei der Letztgenannte die Betriebskosten zu tragen hatte. Hingegen besaß der Überlasser des ausländischen Fahrers weder eine Konzession zur Durchführung von Güterbeförderungen, noch einen Fuhrpark, weshalb er dem Frachtführer lediglich die Arbeitskraft des Ausländers zur Verfügung stellen konnte. Da der Überlasser somit dem Frachtführer kein selbständiges Werk erbrachte, hätte der Frachtführer für die Beschäftigung des Fahrers eine Bewilligung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG benötigt.