Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, d.h. aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann. Ein Spruch verstößt gegen die Bestimmung des § 44a VStG, wenn die Tat so umschrieben ist, dass eine Zuordnung zu mehreren Tatbeständen möglich ist. Eine Missachtung des Konkretisierungsgebots des § 44a VStG liegt daher vor, wenn bei der Umschreibung der Tat die "verba legalia" der betreffenden Bestimmung nicht herangezogen bzw. auf korrespondierende und speziellere Bestimmungen nicht Bedacht genommen wird. (Einstellung des Verfahrens)