Als Adressat der Regelung des § 37 Abs. 1 lit. k Kärntner Veranstaltungsgesetz kommt nur eine Person in Frage, die Spielapparate oder Geldspielapparate entweder aufstellt oder betreibt. Dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG wird nicht entsprochen, wenn sich die Erstinstanz im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses darauf beschränkt, dem Beschuldigten die Tat ausschließlich in seiner Verantwortlichkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer der verfahrensgegenständlichen Sportwetten- und Betriebs-GmbH zum Vorwurf zu machen ohne darzutun, weshalb der Beschuldigte als Aufsteller oder Betreiber der Geldspielapparate anzusehen ist. Wird innerhalb der Verjährungsfristen keine taugliche Verfolgungshandlung bezüglich des Betreibens oder Aufstellens von Geldspielapparaten gegenüber dem Beschuldigten gesetzt, ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)