Die Verpflichtung zur Abbuchung bzw. Entrichtung von Öko-Punkten besteht bereits
bei der Einreise in das österreichische Bundesgebiet. Wird der Beschuldigte nach
dem Grenzübertritt beanstandet, hat eine nachträgliche Abbuchung von Öko-Punkten keine Auswirkung auf die Strafbarkeit und liegt insbesondere eine
"zweite Bestrafung" nicht vor.