RS UVS Kärnten 2002/01/03 KUVS-1544/2/2001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.01.2002
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Abbuchung bzw. Entrichtung von Öko-Punkten besteht bereits

bei der Einreise in das österreichische Bundesgebiet. Wird der Beschuldigte nach

dem Grenzübertritt beanstandet, hat eine nachträgliche Abbuchung von Öko-Punkten keine Auswirkung auf die Strafbarkeit und liegt insbesondere eine

"zweite Bestrafung" nicht vor.

Schlagworte
Güterbeförderung, Transitfahrt, Grenzeintritt, Öko-Punkte, Ecotag-Gerät, Transitfahrt, Einreise, Zielpunkt, Hoheitsgebiet, Abbuchung, Entrichtung, Doppelbestrafung, Ungehorsamsdelikt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten