Sind in einer GmbH zwei handelsrechtliche Geschäftsführer bestellt und bestehen hinsichtlich einer Aufgabenteilung unter den handelsrechtlichen Geschäftsführern keine schriftlichen Aufzeichnungen bzw. Urkunden und ist auch keine Mitteilung an eine Behörde ergangen, dass für die Einhaltung der Bestimmungen nach dem Chemikaliengesetz eine näher bezeichnete Person verantwortlich ist, so bleibt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung beider Geschäftsführer bestehen, da die behauptete mündliche Aufgabenteilung zwischen den handelsrechtlichen Geschäftsführern nicht ausreichend ist, um eine ausschließliche verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit eines handelsrechtlichen Geschäftsführer zu begründen.