Eine Gesellschaft, die ein Gebäudeservice betreibt, hat eine Ausländerin beschäftigt, die zum Zeitpunkt der Anstellung nur die bescheidmäßige Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft hatte. Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft war somit noch von der Entlassung der Ausländerin aus ihrem Heimatland abhängig. Dieser Bescheid wurde vom Geschäftsführer als Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft missinterpretiert.
Eine solche Fehlauslegung sowie die Unterlassung weiterer Erhebungen über die Ausländer-Eigenschaft der Arbeitnehmerin ist als Verschulden des Geschäftsführers anzusehen. Es liegt daher eine Übertretung des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG vor, wofür zu Recht eine Ermahnung nach § 21 Abs 1 VStG ausgesprochen wurde.