RS UVS Kärnten 2002/01/10 KUVS-K2-998/14/2001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.2002
beobachten
merken
Rechtssatz

Ist, gestützt auf das medizinische Sachverständigengutachten, davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen ist, den Alkomaten ordnungsgemäß zu beatmen - für eine korrekte Beatmung des Alkomaten ist es erforderlich, dass der Proband nach einem tiefen Einatmen ohne Anstrengung gleichmäßig und ohne Unterbrechung möglichst lange durch das Mundstück in das Gerät bläst - so ist der Beschuldigte vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf nach § 5 Abs 2 StVO exkulpiert. Überdies kann aus § 5 Abs 2 StVO nicht  abgeleitet werden, dass der Proband die Gründe für die Unmöglichkeit der Atemluftuntersuchung dem einschreitenden Organ der Straßenaufsicht sofort darzulegen hat (VwGH 19.5.1998, Zahl: 98/11/0046). (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Alkohol, Alkotest, Alkomat, Alkotestverweigerung, Unmöglichkeit des Alkotests, medizinische Gründe, medizinische Alkotestverweigerungsgründe, Alkomatbeatmung, Mundstück
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten