RS UVS Oberösterreich 2002/01/11 VwSen-108025/2/Ga/La

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Veröffentlicht am 11.01.2002
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Rechtssatz

Der Verantwortung des Berufungswerbers vermag der Oö. Verwaltungssenat nicht entgegen zu treten. Das Vorbringen, es hätte die Strafbehörde die Anführung des Vornamens "Gudrun" (statt richtig: Ulrich) im Einspruch vom 29. Oktober 2001 unschwer als offenbar versehentlich erkennen müssen, weil alle anderen Parameter, nämlich der Familienname, die Adresse und vor allem auch die bezughabende Geschäftszahl im Einspruchs-Schriftsatz (gegen die Strafverfügung vom 15.10.2001 als erste und einzige Verfolgungshandlung in diesem, den Vorwurf einer bestimmten Geschwindigkeitsüberschreitung betreffenden Strafverfahren) richtig angegeben waren, stimmt mit der Aktenlage ebenso überein wie der Einwand, es hätte die Strafbehörde noch genügend Zeit gehabt, den Berufungswerber zu Handen seines Rechtsfreundes auf geeignete Weise auf den Fehler aufmerksam zu machen.

Das Tribunal stimmt dem Berufungswerber auch darin zu, wonach ein Anwendungsfall des § 13 Abs.3 AVG vorgelegen sei (Verbesserungsauftrag zur Berufung), weil die verfehlte Schreibweise des Vornamens nach den Umständen dieses Falles als prinzipiell verbesserungsfähiger Mangel iS dieser Vorschrift amtswegig aufzugreifen gewesen wäre.

Abgesehen davon aber spricht nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates auch nichts dagegen, die in Rede stehende Vornamensverwechslung als ein in plausibler und jedenfalls nicht lebensferner Weise vom Wiedereinsetzungswerber vorgetragenes unvorhergesehenes Ereignis iSd § 71 Abs.1 Z1 AVG einzuordnen, und daraus in subjektiver Hinsicht dem Berufungswerber keinen anderen Vorwurf als den eines Versehens nur minderen Grades zu machen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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