Eine gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung von Straßen nach § 92 Abs 1 StVO ist kein Ungehorsamsdelikt, weshalb ihre Bestrafung nur beim Nachweis eines schuldhaften Verhaltens zulässig ist. Ein solcher Nachweis liegt nicht vor, wenn der Lenker eines Omnibusses, dem eine gröbliche Verunreinigung der Fahrbahn mit einer ca. 600 m langen Ölspur zur Last gelegt wurde, die Fahrt beim Aufleuchten der Zentralwarnlampe abgebrochen hat und keine Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihn am Motorschaden ein Verschulden traf. Das Nichtentfernen der verursachten Verunreinigung und ihre unterlassene Meldung an den Straßenerhalter sind nicht Gegenstand der Übertretung nach § 92 Abs 1 StVO. Abgesehen davon stellt der beschriebene Ölaustritt eine Verunreinigung dar, die die Sicherheit anderer Straßenbenützer gefährdet, weshalb als Strafbestimmung nicht § 99 Abs 4 lit g StVO, sondern § 99 Abs 3 lit a StVO zur Anwendung gelangt wäre.