RS UVS Niederösterreich 2002/01/14 Senat-KS-00-018

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Veröffentlicht am 14.01.2002
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Rechtssatz

Lässt jemand ein Bauwerk benützen, dann scheidet er als unmittelbarer Täter im Sinne

des § 37 (1) 6 NÖ BauO 1996, der die Benützung unter Strafe stellt, aus. Er kann

ausschließlich als Mittäter bestraft werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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