Im Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung des § 5 Abs 1 StVO 1960 ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht notwendig; wenn die vom Berufungswerber angegebene Menge Alkohol und die Ausführungen des Sachverständigen die Grundlage der Entscheidung bildet. Aus diesem Grunde ist auch die Einvernahme von Entlastungszeugen zur Trinkverantwortung des Berufungswerbers nicht notwendig. Die Frage des Umrechnungsschlüssels von 1 zu 2 nach § 5 Abs 1 StVO ist eine reine Rechtsfrage, weshalb die Einvernahme des Sachverständigen zu seinem Gutachten entbehrlich ist.