Wurde dem Beschuldigten ausschließlich zu medizinischen Zwecken Blut abgenommen (im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung), dann ist dies keine verbotenerweise erlangte Blutabnahme, sie stellt keine unzulässige Verletzung der körperlichen Integrität dar und fällt auch nicht unter das Verbot des Zwanges zur Selbstbeschuldigung.