Im Tatverhalt einer Abgabenverkürzung nach § 2 Stmk ParkgebG muss nicht angegeben werden, bis zu welchem Zeitpunkt die Parkzeit mit dem verwendeten Parkschein bezahlt war, und dass diese bezahlte Parkzeit durch das zur Last gelegte Parken überschritten wurde. Tatbestandsmerkmal ist lediglich der Zeitraum, in dem das Fahrzeug nach den erwiesenen Beobachtungen in der gebührenpflichtigen Kurparkzone ohne (richtig entwerteten) Parkschein geparkt war. Daher konnte der erstinstanzliche Tatverhalt, wonach die "bis 10.04 Uhr bezahlte Parkzeit bis 10.36 Uhr überschritten wurde", vom UVS auf ein Parken von 10.23 bis 10.36 Uhr ohne richtig
entwerteten Parkschein eingeschränkt werden,
zumal nicht beweisbar war, dass das Fahrzeug schon vorher im Tatortbereich (etwa schon nach 10.04 Uhr) geparkt wurde. So war das Fahrzeug mit dem um 10.04 abgelaufenen Parkschein erst um
10.23 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone angetroffen worden. Jedoch musste die Verkürzung der Tatzeit bei der Strafbemessung berücksichtigt werden.