§ 159 Abs 4 Z 1 BauV sieht vor, dass die Nachweise der Arbeitnehmerunterweisungen nach § 154 Abs 1 (und Abs 5) BauV auf einer Baustelle zur Einsichtnahme aufliegen müssen, wenn die Arbeitnehmer dort länger als fünf Arbeitstage beschäftigt werden. Der Wortlaut "länger als fünf Tage beschäftigt ..." kann nur so interpretiert werden, dass es hiebei auf die Gesamtdauer der Arbeiten ankommt. Wird somit auf einer Baustelle insgesamt länger als fünf Arbeitstage gearbeitet, besteht die Auflagepflicht bereits ab dem ersten Arbeitsstag. Bei solchen Baustellen besteht daher die Auflagepflicht unabhängig davon, ob die Kontrolle des Arbeitsinspektorates am fünften Arbeitstag oder nach dem Verstreichen von mehr als fünf Arbeitstagen stattfand, bzw. ob es vor oder nach der Kontrolle arbeits- oder witterungsbedingte Unterbrechungen gab. Ergibt sich aus den nachträglich vorgelegten Stundenaufzeichnungen, dass auf der Baustelle zumindest sechs Tage gearbeitet wurde, bestand am fünften Arbeitstag (und Kontrolltag) die Auflagepflicht nach § 159 Abs 4 Z 1 BauV.