RS UVS Kärnten 2002/01/31 KUVS-K2-1391/7/2001

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Veröffentlicht am 31.01.2002
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Rechtssatz

Verantwortet der Beschuldigte sich dahingehend, dass er gegen 20.00 Uhr - also kurz vor der Amtshandlung - noch einen "Sturztrunk" zu sich genommen hat, wäre der Tatbestand gemäß § 5 Abs 1 StVO erfüllt, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es mit dem Stand der medizinischen Wissenschaft im Einklang steht, dass Alkohol in der Anflutungsphase besonders nachteilige Auswirkung auf die Fahrtüchtigkeit zeigt, weil sich ein Sturztrunk kurz vor Fahrtantritt auf den Alkoholgehalt des Blutes und der Atemluft erst nach einer gewissen Zeit auswirkt, die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit aber sofort eintritt (siehe VwGH vom 12.9.2001, Zahl: 99/03/0150). Befand sich der Beschuldigte in der "Anflutungsphase", so ist von einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit auszugehen.

Schlagworte
Alkohol, Alkomat, Sturztrunk, Anflutungsphase, Fahrtüchtigkeit, Fahrtüchtigkeitsbeeinträchtigung, Blutalkoholgehalt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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