Ein Überholvorgang im Sinne des § 2 Z 29 StVO beginnt, wenn der Überholer seinen Fahrstreifen verlässt und sich mit höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende dessen Höhe nähert. Der Wechsel eines Fahrstreifens zum Zweck des Überholens ist bereits ein Überholversuch, hingegen gilt das Ausschwenken mit dem Fahrzeug nach links über die Fahrbahnmitte in der Absicht, einen Überblick über die Überholmöglichkeiten zu gewinnen, noch nicht als überholen.