Aus dem Wortlaut des § 15 Abs 2 EG-VO 3821/1985, wonach ein Schaublatt nicht vor Ablauf der täglichen Arbeitszeit entnommen werden darf, ergibt sich bereits, dass an einem (Arbeits)tag nicht zwei oder mehrere Schaublätter verwendet werden dürfen. Daher liegt eine unzulässige Doppelbestrafung vor, wenn nicht nur die zu frühe Entnahme des Schaublattes mit Strafe belegt wird, sondern auch die Verwendung eines zweiten Schaublattes am selben (Arbeits)tag. Daher war diese zweite Bestrafung aufzuheben.