Ereignet sich der Unfall auf einem eingefriedeten Privatparkplatz, zu welchem lediglich eine Zufahrtsmöglichkeit besteht, welche mit einem mittels Codeeingabe automatisch zu öffnenden Schiebetor abgeschrankt ist, so handelt es sich um einen Privatparkplatz und ist nicht als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen, zumal er nicht von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Da auf dieser Fläche die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung keine Anwendung finden, bestand für die Beschuldigte keine verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Verpflichtung zur Unfallsmeldung iSv § 4 Abs 5 StVO. (Einstellung des Verfahrens)