Gemäß § 22 VStG ist im Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich das Kumulationsprinzip anzuwenden. Artikel 4 Abs 1 des 7. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskommission normiert, dass niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden kann. Aus dem Wortlaut des Artikel 4 des 7. Zusatzprotokolls ist jedoch nicht abzuleiten, dass das Prinzip "ne bis in idem" die mehrfache Bestrafung desselben Verhaltens nach unterschiedlichen Rechtsnormen grundsätzlich ausschließt. Untersagt ist in dieser Bestimmung vielmehr ein neuerliches Strafverfahren wegen der selben strafbaren Handlung. Dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Deliktes in jeder Beziehung mit umfasst. Im vorliegenden Fall hat jedoch das Gericht den Beschuldigten wegen des versuchten Eingriffes in ein fremdes Fischereirecht verurteilt. Im Verwaltungsstrafverfahren wird dem Beschuldigten hingegen zur Last gelegt, er habe den Fischfang, ohne im Besitz einer Fischerkarte zu sein, ausgeübt und habe dabei u.a. auch die Bestimmungen der Schonzeit missachtet. Hinsichtlich dieser beiden Übertretungstatbestände kann daher nicht vom Vorliegen einer Doppelbestrafung gesprochen werden, da der Unrechtsgehalt dieser Verwaltungsübertretungen nicht die gerichtliche Verurteilung umfasst.