RS UVS Kärnten 2002/02/07 KUVS-K2-1390/6/2001

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Veröffentlicht am 07.02.2002
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Rechtssatz

Erteilt die Erstinstanz die grundverkehrsbehördliche Genehmigung einer durch Meistbot in einer Zwangsversteigerung im Genehmigungsgebiet erworbenen Liegenschaft unter der Auflage, innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides den Verfahrensgegenstand dem Verwendungszweck der Schaffung von Wohnraum, der nicht zur Begründung eines Freizeitwohnsitzes werden soll, zuzuführen, so ist der Wunsch der Berufungswerberin, diese Auflage mit zehn Jahren zu befristen, mit dem Gesetz nicht im Einklang, wenn die Berufungswerberin selbst vorbringt, den Verfahrensgegenstand vorerst als Freizeitwohnsitz zu nutzen, was der Gesetzgeber verhindern bzw. die Nutzungsdauer zu diesem Zweck möglichst beschränken will.

Schlagworte
Grundverkehr, Zwangsversteigerung, Auflage, Genehmigung, Genehmigungsauflage, Freizeitwohnsitz, Grundverkehrsgenehmigung, Auflagenverlängerung, Verwendungszweckauflage, Zweckauflage
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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