RS UVS Vorarlberg 2002/02/11 1-0032/02

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Veröffentlicht am 11.02.2002
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VwGH 26.1.1996, 95/17/0111, 26.4.1996, 95/17/0765). Rechtssatz

Zwischen ansonsten gleichartigen Übertretungen des Parkabgabegesetzes, die für verschiedene Abgabezeiträume gesetzt werden, fehlt es stets an dem zeitlichen Zusammenhang, der für fortgesetzte Delikte gefordert wird. Bei Belassen des Fahrzeuges tritt mit Beginn des folgenden Abgabezeitraumes und Nichtentrichtung der Parkgebühr hinsichtlich dieses Abgabenzeitraumes eine weitere Abgabenverkürzung durch Unterlassung ein.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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