RS UVS Niederösterreich 2002/02/12 Senat-BN-01-1074

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Veröffentlicht am 12.02.2002
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Rechtssatz

Gemäß § 46 AVG kommt alles als Beweismittel in Betracht, was zur Feststellung des

maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich

ist (Grundsatz der ?Unbeschränktheit der Beweismittel?). Es ist demnach kein Grund ersichtlich, dass eine von einer Privatperson im Auftrag einer Gemeinde durchgeführte ?automatische Überwachung?, zB mittels eines Radargerätes,

zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht geeignet sein sollte. Sofern das

eingesetzte Gerät tauglich und die es bedienende Person mit dem Gerät vertraut ist,

vermag auch eine von einem Privaten durchgeführte automatische Geschwindigkeitsmessung einen von der Behörde anzukennenden Beweis zu erbringen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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