Eine Anstandsverletzung nach § 1 erster Fall Stmk LGBl 158/1975 ist durch den Tatvorwurf "jemanden mit unanständigen Worten beschimpft zu haben" nicht ausreichend konkretisiert. So ist der Begriff unanständig
äußerst weit gefasst. Daher hätte es zur Feststellung, ob der öffentliche Anstand tatsächlich nach einem objektiven Maßstab verletzt wurde, einer näheren Konkretisierung der verwendeten Worte bedurft.