Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung, und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Allerdings muss sich eine solche Verfolgungshandlung, die den Eintritt der Verfolgungsverjährung hintanhält, auf alle Tatbestandselemente der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung beziehen.
Gemäß § 9 Abs 1 CSG darf ein Container, der Mängel aufweist, die offensichtlich eine Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt darstellen können, bis zur Behebung der Mängel nicht mehr befördert werden. Die Beförderung zur Reparatur ist jedoch zulässig, wenn entsprechende Sicherheitsmaßnahmen getroffen worden sind.
Weder im Spruch des Straferkenntnisses noch in der ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass keine im Sinne des § 9 Abs 1 CSG entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen für die Beförderung zur Reparatur getroffen wurden.
Der Nachweis für die Beförderung zur Reparatur wurde seitens des Berufungswerbers erbracht.
Mit dem im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Satz ?(Hinsichtlich der anzeigengegenständlichen Beförderung des zur Beanstandung Anlass gebenden Containers (Wechselaufbaues) waren bis zur nunmehr aktenkundigen Kontrolltätigkeit Verfügungen im Sinne des § 9 Abs 3 CSG weder durch Kontrollorgane noch unmittelbar durch die Behörde getroffen worden.)? wurde nach Ansicht ha Behörde auf die im § 10 Abs 3 CSG von Kontrollorganen im Sinne des § 10 Abs 1 CSG anzuordnenden Sicherheitsmaßnahmen Bezug genommen.
Im hier vorliegenden Fall ist jedoch auf die Verpflichtung, nach § 9 Abs 1 CSG entsprechende Sicherheitsmaßnahmen für die Beförderung zur Reparatur zu treffen, abzustellen.