Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur kommt als Tatort für eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO, welche nur während der Fahrt begangen werden kann, niemals ein bestimmter Punkt, sondern nur eine bestimmte Fahrtstrecke in Betracht. Daraus folgt, dass bei der angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung (Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 37 km/h) die vom Beschuldigten behauptete Tatortdiskrepanz von 90 Metern, noch nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG widerspricht (vgl. dazu insb. das Erkenntnis des VwGH vom 20.3.1996, 96/03/0040, aus dem sich sogar eine Tatortdiskrepanz von 100 Metern ableiten ließe).