Als Übertretung nach § 10 Abs 6 KDV wurde vorgehalten, dass der Scheinwerferspiegel und der Spiegel der Blinkleuchte gegen atmosphärische Einflüsse "unzureichend geschützt waren". Jedoch normiert § 10 Abs 6 (lit c) KDV einen anderen Sachverhalt, nämlich dass die Spiegel von Scheinwerfer und Leuchten, sofern sie bestimmten Vorschriften nicht entsprechen, gegen atmosphärische Einflüsse und solche der Auspuffgase "möglichst unempfindlich sein müssen". Daher geht es nach dieser Bestimmung um die Widerstandsfähigkeit der (unter dem Scheinwerfer- und Leuchtenglas befindlichen) Spiegel selbst, und nicht um deren Schutz durch das Glas. Eine Spezialvorschrift, die den angeführten Tatvorhalt abdeckt, enthält das KFG und die KDV nicht.