Nach § 3 Z 14 Frischfleisch-Hygieneverordnung muss in Schlachtbetrieben ein geeigneter, ausreichend ausgestatteter, verschließbarer Raum vorhanden sein, der dem tierärztlichen Dienst zur Verfügung steht. Dem Vorhalt, wonach "angrenzend an die Position des Fleischuntersuchungsorganes ein Duschkabinett mit fixer Tasse und seitlichen Nirostaabgrenzungswänden gefehlt habe", kann ua nicht entnommen werden, warum das Tatbestandsmerkmal "ausreichende Ausstattung" ein solches Duschkabinett erforderlich machte (und beispielsweise eine offene Dusche im Raum nicht ausgereicht hätte).